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Notarkostenabrechnung bei Abbruch des Beurkundungsverfahrens

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Eine geplatzte Beurkundung rettet nicht zwingend vor hohen Notarkosten. Das musste ein Mann erfahren, der einen Entwurf für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Notar brachte. Obwohl er den Termin später absagte, blieben fast 4000 Euro Gebühren hängen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt nun diese Zahlungspflicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 22/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 22.04.2025
  • Aktenzeichen: 19 W 22/25 (Wx)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Verjährungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Auftraggeber, der die Notarkostenrechnung anficht und deren Abänderung bzw. Feststellung begehrt, dass keine Kosten entstanden sind. Er argumentierte mit fehlendem Auftrag, Widerrufsrecht und Verjährung.
  • Beklagte: Der Notar, dessen Notarkostenrechnung Gegenstand des Verfahrens war.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Auftraggeber beauftragte einen Notar mit der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung und damit zusammenhängender Löschungen. Nach Übersendung eines Notarentwurfs durch den Notar wurde der Termin abgesagt. Der Notar stellte Kosten in Rechnung, gegen die sich der Auftraggeber wandte und deren Abänderung verlangte.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob Notarkosten für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren entstehen, wenn der Notar einen vorgelegten Entwurf geprüft hat, und ob der Kostenanspruch verjährt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Auftraggebers als unbegründet zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts, welches die Abänderung der Notarkostenrechnung abgelehnt hatte.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass Kosten für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren entstanden seien, da der Notar den Entwurf geprüft und übersandt habe. Es gab kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da der Notar das gerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet und so die Verjährung gehemmt habe.
  • Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass die Notarkosten in der vom Notar korrigierten Höhe geschuldet sind. Der Auftraggeber muss die Notarkosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Notarkostenfalle Fremdentwurf? OLG Karlsruhe: Zahlungspflicht auch bei Terminabsage und keine Verjährung trotz falscher Gebührennummern

Ein Auftraggeber, der einen Notar mit der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt, einen bereits anwaltlich vorbereiteten Entwurf einreicht und den Beurkundungstermin kurzfristig absagt, muss dennoch mit erheblichen Notarkosten rechnen. Notar und Klient besprechen Scheidungsfolgenvereinbarung im BüroDas Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass auch die Prüfung eines sogenannten Fremdentwurfs und dessen anschließende Übersendung durch den Notar an die Beteiligten gebührenpflichtig ist, selbst wenn die eigentliche Beurkundung nicht mehr stattfindet….


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