Hunderte Kilometer Distanz und getrennte Leben – und doch reichte es nicht für die Scheidung. Ein Ehepaar scheiterte vor Gericht, weil die bloße räumliche Trennung für das notwendige „Getrenntleben“ im Rechtssinne nicht genügte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar: Für das Scheitern einer Ehe zählt nicht nur der Abstand, sondern vor allem der klare Wille zur Trennung. Dieser muss dem Partner auch unzweifelhaft mitgeteilt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 UF 165/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
- Datum: 03.02.2025
- Aktenzeichen: 16 UF 165/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren (gegen die Ablehnung eines Scheidungsantrags)
- Rechtsbereiche: Familienrecht (Scheidungsrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Ehefrau, die die Scheidung beantragt hat. Sie behauptete, ihrem Mann im Juli 2023 ihre Absicht zur Trennung mitgeteilt zu haben.
- Beklagte: Der Ehemann, der die Scheidung abgelehnt hat. Er bestritt, dass ihm vor der Zustellung des Scheidungsantrags eine klare Trennungsabsicht bekannt war.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Eheleute lebten seit 2015 nicht mehr eheliche Gemeinsamkeiten, der Ehemann zog im August 2022 über 500 km weit weg, um seine kranke Mutter zu versorgen, und behielt seinen alten Wohnsitz bei. Die Ehefrau behauptete, sie habe ihm im Juli 2023 ihre Trennungsabsicht mitgeteilt, was er bestritt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Eheleute im Sinne des Gesetzes seit mindestens einem Jahr getrennt lebten. Dies erforderte neben der räumlichen Trennung auch, dass mindestens ein Ehegatte den Willen zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte und dies dem anderen unmissverständlich mitteilte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Der Scheidungsantrag wurde somit endgültig abgewiesen. Der Antrag der Ehefrau auf Verfahrenskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ehefrau nicht beweisen konnte, dass sie ihrem Mann mindestens ein Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrags ihre unmissverständliche Trennungsabsicht mitgeteilt hat. Die räumliche Trennung erfolgte zunächst aus anderen Gründen, nicht wegen einer ehelichen Trennung. Ein späteres Gespräch im Juli 2023 wurde als zu unklar für eine eindeutige Mitteilung gewertet.
- Folgen: Die Ehe konnte nicht geschieden werden, da die gesetzlich vorgeschriebene einjährige Trennungszeit im Rechtssinne nicht nachgewiesen wurde. Die Ehefrau muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Räumliche Trennung nicht automatisch Getrenntleben: OLG Karlsruhe verneint Scheidung ohne klaren Trennungswillen
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 16 UF 165/24 vom 03.02.2025) entschieden, wann eine Ehe als gescheitert gilt und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Im Kern ging es um die Frage, ob die räumliche Trennung von Eheleuten, die ursprünglich nicht auf dem Wunsch nach einer Trennung beruhte, als sogenanntes „Getrenntleben“ im Sinne des Gesetzes zu werten ist. Entscheidend war dabei, ob der für eine Scheidung erforderliche Trennungswille eines Partners dem anderen rechtzeitig und unmissverständlich mitgeteilt wurde.
Worum ging es im Detail?…