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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherbe des Erstversterbenden und Vollerbe des Letztversterbenden

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Eine zweite Hochzeit kann alte Versprechen ungültig machen. Ein gemeinschaftliches Testament legte einst die Erbfolge fest. Doch die Wiederverheiratung des Vaters rüttelte an dieser Bindung. Nun musste ein Gericht entscheiden, wer das Erbe erhält: der Sohn aus erster Ehe oder die neue Frau. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 22/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht
  • Verfahrensart: Nachlassverfahren (Beschwerdeverfahren)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Sohn aus erster Ehe, der sich auf das erste Testament beruft und Alleinerbe sein möchte.
  • Beklagte: Zweite Ehefrau, die sich auf das spätere Testament beruft und Alleinerbin sein möchte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Mann und seine erste Ehefrau setzten im Testament ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben ein und vereinbarten, dass bei Wiederverheiratung des Überlebenden der Sohn sofort Erbe wird. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und machte mit seiner zweiten Frau ein neues Testament, das diese als Alleinerbin vorsah. Der Sohn aus erster Ehe und die zweite Ehefrau stritten nach dem Tod des Mannes darüber, welches Testament gilt.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Wiederverheiratung des Witwers dazu führte, dass er nicht mehr an die Erbeinsetzung seines Sohnes im ersten Testament gebunden war und deshalb seine neue Ehefrau als Alleinerbin einsetzen durfte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Sohnes aus erster Ehe wurde zurückgewiesen. Die Erbfolge richtet sich nach dem späteren Testament, das die zweite Ehefrau als Alleinerbin bestimmt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass durch die Wiederverheiratung des Mannes die im ersten Testament genannte Bedingung (der Nacherbfall für den Sohn) eingetreten ist. Dies hatte zur Folge, dass der Mann rechtlich nicht mehr an die Erbeinsetzung seines Sohnes gebunden war und frei über sein Vermögen verfügen konnte. Daher war das spätere Testament zugunsten der zweiten Ehefrau wirksam.
  • Folgen: Der Sohn aus erster Ehe erbt nicht. Die zweite Ehefrau ist Alleinerbin. Der Sohn muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wiederverheiratung hebt Testamentsbindung auf: Zweite Ehefrau erbt trotz früherer Verfügung zugunsten des Sohnes

Ein komplexer Erbrechtsstreit um die Folgen einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament beschäftigte das Oberlandesgericht. Im Kern ging es um die Frage, ob der überlebende Ehegatte nach einer erneuten Heirat noch an die ursprüngliche Schlusserbeneinsetzung seines Sohnes gebunden war oder ob er durch die Wiederverheiratung die Freiheit erlangte, sein eigenes Vermögen neu zu vererben. Das Gericht entschied zugunsten der zweiten Ehefrau und verdeutlichte die weitreichenden Konsequenzen solcher Klauseln. Die Auseinandersetzung drehte sich um das Erbe eines Mannes, im Folgenden als Erblasser bezeichnet. Beteiligt waren sein Sohn aus erster Ehe, der als Kläger im Beschwerdeverfahren auftrat (im Urteil als Beteiligter zu 1) bezeichnet), und die zweite Ehefrau des Erblassers (im Urteil als Beteiligte zu 2) bezeichnet). Der Sohn beanspruchte das Erbe aufgrund eines früheren Testaments seiner Eltern, während die zweite Ehefrau ihre Erbansprüche auf ein späteres Testament mit dem Erblasser stützte….


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