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Kostenregelung in Vergleich verdrängt Baumbach’sche Formel

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Ein jahrelanger Rechtsstreit schien mit einem gerichtlichen Vergleich beendet. Doch die Tinte war kaum trocken, da brach ein neuer Streit über die Kosten aus. Gehören Anwaltsgebühren zu den „Kosten des Rechtsstreits“, wenn der Vergleich nur eine Quote für die Gesamtlast nennt? Das Oberlandesgericht Frankfurt liefert nun eine entscheidende Klarstellung zur Auslegung solcher Vereinbarungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 W 27/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 07.04.2025
  • Aktenzeichen: 30 W 27/25
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (insb. Kostenrecht, Kostenfestsetzung, Beschwerde)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Kläger im ursprünglichen Verfahren und Beschwerdegegner.
  • Beklagte: Beklagte, die Beschwerde eingelegt hat (Beklagte zu 1 im Originalverfahren).

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: In einem langwierigen Rechtsstreit vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine bestimmte Quotenregelung für die Kosten des Rechtsstreits vorsah. Eine Beklagte beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger auf Grundlage dieser Quote. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da es die Kostenregelung anders interpretierte und fälschlicherweise annahm, die Beklagte begehre Kosten von ihren Mitbeklagten. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob die vereinbarte Kostenquote im Vergleich auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien umfasst, ob eine davon abweichende Kostenberechnung ausgeschlossen wurde und ob das Landgericht den Antrag der Beklagten korrekt beurteilt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde der Beklagten statt und hob den Beschluss des Landgerichts auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Wortlaut des Vergleichs („Kosten des Rechtsstreits“) eindeutig auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten einer Partei gemäß § 91 ZPO umfasst. Die vereinbarte Quote gilt demnach auch für die außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien. Die Parteien wollten eine einfache Quotenregelung und schlossen damit komplexere Berechnungen wie die Baumbach’sche Formel aus. Das Landgericht irrte sich zudem, als es annahm, die Beklagte verlange Kosten von ihren Mitbeklagten.
  • Folgen: Das Landgericht muss nun erneut über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten entscheiden und dabei die Auslegung des Oberlandesgerichts berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Kläger 33,4 % der nachgewiesenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen muss. Zusätzlich trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Fall vor Gericht


OLG Frankfurt: Eindeutige Kostenregelung im gerichtlichen Vergleich bindend – Außergerichtliche Kosten nach vereinbarter Quote zu erstatten

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