Ein jahrelanger Streit um eine überragende Bruchsteinmauer an der Grundstücksgrenze fand vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Ende. Kläger wollten die auf ihr Grundstück reichende Mauer des Nachbarn unbedingt beseitigen lassen. Doch das Gericht sah die alte Stützmauer als eine sogenannte Grenzanlage. Die Folge: Statt Abriss müssen die Nachbarn die Mauer nun dulden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 162/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 03.04.2025
- Aktenzeichen: 25 U 162/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks, die die Beseitigung und Neuerrichtung einer über die Grenze ragenden Mauer verlangten.
- Beklagte: Eigentümer des höher gelegenen Hanggrundstücks, auf dem die Mauer steht, und der die Beseitigung ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine lange Bruchsteinmauer verläuft entlang der Grenze zweier Grundstücke und ragt auf das Grundstück der Kläger. Die Kläger verlangten die Beseitigung und Neuerrichtung der Mauer, da sie ihrer Ansicht nach nicht standsicher sei und Schäden verursache. Der Beklagte lehnte dies ab, bot aber eine Sanierung an.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks die Beseitigung der über die Grenze ragenden Mauer verlangen können oder ob sie diese als gemeinschaftliche Grenzanlage dulden müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung oder Neuerrichtung der Mauer sowie keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Anwaltskosten.
- Begründung: Die Kläger müssen die über die Grenze ragende Mauer dulden, weil es sich um eine gemeinschaftliche Grenzanlage handelt. Die Mauer stand nachweislich bereits bei ihrer Errichtung teilweise auf beiden Grundstücken und dient objektiv beiden Grundstücken zur Abgrenzung und als Stütze.
- Folgen: Die Mauer darf bestehen bleiben, und die Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks müssen die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die Mauer als Grenzanlage hinnehmen.
Der Fall vor Gericht
OLG Karlsruhe: Überragende Grenzmauer muss als gemeinsame Einrichtung geduldet werden – Kein Anspruch auf Beseitigung
Ein langwieriger Nachbarschaftsstreit um eine alte Bruchsteinmauer, die von einem höher gelegenen Grundstück auf das des Nachbarn ragt, fand nun sein vorläufiges Ende vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Das Gericht entschied am 03. April 2025 (Az.: 25 U 162/23), dass die Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks die überstehende Mauer dulden müssen und keinen Anspruch auf deren Beseitigung haben. Die Mauer wurde als sogenannte Grenzanlage eingestuft, für deren Unterhalt beide Parteien gemeinsam zuständig sind.
Worum ging es im Kern des Nachbarschaftsstreits?
Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass sein Nachbar eine Mauer vollständig entfernt, die von dessen höher gelegenem Grundstück auf das eigene Grundstück ragt und zugleich dem Halt des höheren Grundstücks dient. Alternativ stand zur Debatte, ob diese Beeinträchtigung als sogenannte Grenzanlage hingenommen werden muss und ob daraus sogar eine Pflicht zur Mitwirkung an einer Sanierung entsteht….