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Gaslieferung – Zahlungsansprüche eines Versorgers

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Gas strömte in die Gewerbeimmobilie, die Rechnung kam – doch die neue Eigentümerin weigerte sich zu zahlen. Ein Energieversorger klagte auf Bezahlung, sah sich aber nicht an den Bedingungen der automatischen Grundversorgung gebunden. Nun hat ein Gericht entschieden, wer am Ende für das verbrauchte Gas aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: D 3 O 162/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Konstanz
  • Rechtsbereiche: Energierecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Energieversorgungsunternehmen, das Zahlung für geliefertes Gas an einer Liegenschaft verlangte und sich auf Ansprüche aus Grundversorgung, Ersatzversorgung oder hilfsweise aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützte.
  • Beklagte: Neue Eigentümerin der Liegenschaft, die Gas während der Renovierung nutzte, die Zahlung bestritt und behauptete, ein Vertrag zu anderen Konditionen sei geschlossen worden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte kaufte eine Liegenschaft mit Gasanschluss und nutzte während der Renovierung Gas. Die Klägerin als Energieversorgerin stellte der Beklagten den Gasverbrauch nach den Tarifen der Grund- oder Ersatzversorgung in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste entscheiden, auf welcher rechtlichen Grundlage (Vertrag, Grundversorgung, Ersatzversorgung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) der Energieversorger Zahlung von der neuen Eigentümerin verlangen kann, wenn diese keine Haushaltskundin ist und kein expliziter Vertrag bewiesen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Energieversorgers auf Zahlung des Gasverbrauchs wurde abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht verneinte Ansprüche aus Vertrag, Grund- oder Ersatzversorgung, da die Beklagte keine Haushaltskundin war und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Belieferung zu den dortigen Bedingungen nicht vorlagen. Auch hilfsweise geltend gemachte Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht bestanden nicht, da unter anderem ein Teil des Gasverbrauchs durch eine Mieterin erfolgte und eine Geschäftsbereitschaft nicht schlüssig dargelegt war.
  • Folgen: Der Energieversorger erhält die geforderte Zahlung nicht. Die Energieversorgerin muss die Kosten des Rechtsstreits und damit ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten sowie die der Gegenseite tragen.

Der Fall vor Gericht


Gas geliefert, kein Vertrag: Gericht weist Zahlungsklage gegen neue Eigentümerin ab – Knackpunkt Gewerbekundin

Ein Energieversorgungsunternehmen, das Gas an eine Immobilie lieferte, deren neue Eigentümerin das Gas für Renovierungsarbeiten und die anschließende gewerbliche Verpachtung nutzte, hat vor dem Landgericht Konstanz eine Niederlage erlitten. Das Gericht wies die Klage auf Bezahlung des Gases zu Tarifen der Grund- oder Ersatzversorgung ab, da kein expliziter Vertrag zustande gekommen war und die neue Eigentümerin nicht als Haushaltskundin im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzusehen ist.

Worum ging es? Ein Überblick zum Rechtsstreit um Gaslieferkosten

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, ist Grund- und Ersatzversorgerin für eine Verbrauchsstelle in M. Sie forderte von der Beklagten, der neuen Eigentümerin dieser Liegenschaft, die Bezahlung für Gaslieferungen….


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