Betriebskostenabrechnungen sorgen oft für Streit im Gewerbemietvertrag. Ein Landgerichtsurteil aus Bonn schiebt nun starren Fristen für die Prüfung dieser Kosten einen Riegel vor. Das Gericht erklärte entsprechende Vertragsklauseln für unwirksam, die das Recht auf Belegeinsicht beschränken. Mieter behalten dieses wichtige Recht auch, wenn die vertragliche Frist längst verstrichen ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 66/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Bonn
- Datum: 31.03.2025
- Aktenzeichen: 12 O 66/22
- Verfahrensart: Klage (erste Stufe der Stufenklage)
- Rechtsbereiche: Mietrecht (Gewerberaummietrecht), AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Mieterin, die Belegeinsicht zu den Betriebskostenabrechnungen verlangt.
- Beklagte: Die Vermieterin, die die Betriebskostenabrechnungen erstellt hat und die Belegeinsicht verweigerte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Mieterin mietete Gewerbeflächen von der Vermieterin. Der Mietvertrag enthielt Klauseln zu Fristen für die Belegeinsicht und den Widerspruch gegen die jährlichen Betriebskostenabrechnungen. Die Mieterin verlangte Belegeinsicht für die Abrechnungen der Jahre 2017-2020, obwohl die im Vertrag genannten Fristen abgelaufen waren.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die mietvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen für die Belegeinsicht und den Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnungen wirksam sind. Davon hing ab, ob die Mieterin trotz Fristablaufs ein Recht auf Belegeinsicht hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Bonn gab der Klage der Mieterin in der ersten Stufe statt. Die Vermieterin wurde verurteilt, der Mieterin Einsicht in die Unterlagen zu den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2017 bis 2020 zu gewähren.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Belegeinsicht besteht und nicht durch die vertraglichen Fristen erloschen ist. Die Fristen für Belegeinsicht und Widerspruch wurden als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft. Das Gericht hielt diese AGB-Klauseln für unwirksam, weil sie die Mieterin unangemessen benachteiligten.
- Folgen: Die Vermieterin muss der Mieterin nun die Unterlagen zur Belegeinsicht zur Verfügung stellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde auf das Schlussurteil verschoben.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil LG Bonn: Unwirksame Klauseln zu Betriebskosten – Mieterin erhält Recht auf Belegeinsicht trotz Fristablauf im Gewerbemietvertrag
Das Landgericht Bonn hat in einem wichtigen Urteil (Az.: 12 O 66/22, Urteil vom 31.03.2025) entschieden, dass bestimmte Klauseln in einem Gewerbemietvertrag zu Ausschlussfristen für die Belegeinsicht und für Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass eine Mieterin auch nach dem vermeintlichen Verstreichen dieser Fristen weiterhin das Recht hat, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Gestaltung und Prüfung von Gewerbemietverträgen und die Rechte von Mietern im Zusammenhang mit Nebenkosten.
Ausgangssituation im Gewerbemietverhältnis: Streit um Betriebskosten und Fristen zur Belegeinsicht
Eine Mieterin hatte mit einem Vertrag vom 19./20. Juli 2017 gewerbliche Flächen von einer Vermieterin angemietet. Der Mietvertrag sah in § 5 vor, dass zahlreiche Betriebskosten auf die Mieterin umgelegt werden konnten….