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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletztenbegriff im Sinne der Nebenklagevorschriften – Prozessuale Tat (§ 264 StPO)

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Ein Berliner Mordprozess nimmt eine überraschende Wendung: Eine mutige Zeugin, die bei dem Versuch, das Opfer zu schützen, selbst schwer verletzt wurde, darf nun offiziell als Nebenklägerin auftreten. Das Kammergericht Berlin entschied, dass ihre erlittenen Verletzungen ausreichen, um ihr dieses Recht zu gewähren. Damit erhält die Frau, die während der brutalen Attacke einschritt, nun eine Stimme im Verfahren gegen den mutmaßlichen Täter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 4/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 17.02.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ws 4/25 – 161 GWs 20/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Zeugin, die versucht hat, das Opfer zu schützen, und dabei nach eigenen Angaben verletzt wurde. Sie beantragte, als Nebenklägerin im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten zugelassen zu werden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Angeschuldigter griff eine Geschädigte mit einem Messer an. Eine Zeugin versuchte, die Geschädigte zu schützen und erlitt dabei nach eigenen Angaben Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft klagte den Mann wegen Mordes an der Geschädigten an, berücksichtigte aber die Verletzungen der Zeugin nicht in der Anklage. Die Zeugin beantragte daraufhin ihre Zulassung als Nebenklägerin im Mordverfahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Zeugin als „Verletzte“ im Sinne der Regeln zur Nebenklage zugelassen werden kann. Entscheidend war dabei, ob ihre Verletzungen Teil desselben Geschehens waren wie der angeklagte Mord, auch wenn sie nicht explizit in der Anklage benannt wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob die ablehnende Entscheidung des Landgerichts auf. Die Zeugin wurde als Nebenklägerin zugelassen. Der Antrag auf einen beigeordneten Rechtsbeistand wurde abgelehnt.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Zulassung damit, dass die Zeugin nach vorläufiger Einschätzung als verletzte Person in Frage kommt, weil eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen Körperverletzung denkbar ist. Ihre Verletzungen ereigneten sich im Rahmen desselben Angriffsgeschehens wie der angeklagte Mord und gehören damit zu derselben „prozessualen Tat“. Eine Beiordnung eines Rechtsbeistandes sah das Gericht nicht als erforderlich an.
  • Folgen: Die Zeugin wird als Nebenklägerin im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten zugelassen. Sie hat nun die Möglichkeit, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und kann eventuelle Schadensersatzansprüche im Verfahren geltend machen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der Staatskasse getragen.

Der Fall vor Gericht


Mordprozess in Berlin: Zeugin nach mutiger Rettungsaktion als Nebenklägerin zugelassen – Kammergericht stärkt Rechte von Verletzten durch § 395 StPO

Das Kammergericht Berlin hat in einem viel beachteten Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az.: 3 Ws 4/25 – 161 GWs 20/25) entschieden, dass eine Zeugin, die bei dem Versuch, ein Mordopfer zu schützen, selbst Verletzungen erlitt, als Nebenklägerin im Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter zugelassen wird….


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