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Fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidungen – Nachholung rechtlichen Gehör nach § 33a StPO

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Ein schlichter Fehler bei der Kostenentscheidung in einem Revisionsverfahren wurde dem Oberlandesgericht Zweibrücken zum Verhängnis. Die notwendigen Auslagen einer Nebenklägerin waren schlicht vergessen worden. Dieser Fauxpas, der ihr Recht auf Gehör verletzte, zwang das Gericht nun zu einer seltenen Korrektur seiner eigenen Entscheidung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 1 SRs 5/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 15.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 1 SRs 5/24
  • Verfahrensart: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht (StPO)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Es ging um die Frage, ob ein Gericht einen früheren Beschluss ergänzen kann, um nachträglich über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Der Angeklagte hatte Revision eingelegt und die Nebenklägerin hatte sich beteiligt. In der Entscheidung, die Revision zurückwies, fehlte ein Ausspruch zu den Auslagen der Nebenklägerin, woraufhin diese die Ergänzung beantragte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war die Frage, ob das Fehlen einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im ursprünglichen Revisionsbeschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) darstellt und eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung zulässt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, das Verfahren hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung in die Lage vor der ursprünglichen Entscheidung zurückzuversetzen. Der frühere Beschluss wurde ergänzt, sodass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aus dem Revisionsverfahren zu tragen hat.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass das Übergehen der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im ursprünglichen Beschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) darstellte. Dies rechtfertigte eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung, obwohl Kostenentscheidungen sonst grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden können.

Der Fall vor Gericht


OLG Zweibrücken: Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nachträglich korrigiert – Nebenklägerin erhält Auslagen nach Gehörsverstoß

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit einem wichtigen Beschluss vom 15. April 2025 (Aktenzeichen: 1 ORs 1 SRs 5/24) eine frühere Kostenentscheidung in einem Revisionsverfahren korrigiert. Im Kern ging es um die Frage, ob die notwendigen Auslagen einer Nebenklägerin, die im ursprünglichen Beschluss übersehen worden waren, nachträglich dem Angeklagten auferlegt werden können. Das Gericht bejahte dies und begründete seine Entscheidung mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Nebenklägerin gemäß § 33a der Strafprozessordnung (StPO). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass auch rechtskräftige Beschlüsse unter bestimmten Umständen einer nachträglichen Anpassung zugänglich sind, insbesondere wenn grundlegende Verfahrensrechte missachtet wurden.

Ausgangspunkt des Verfahrens: Revision des Angeklagten und die aktive Rolle der Nebenklägerin im Strafverfahren

Der Fall nahm seinen Ursprung in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Landau in der Pfalz. Gegen ein Urteil der 5. Kleinen Strafkammer dieses Gerichts vom 9. Oktober 2023 hatte der Angeklagte Revision eingelegt, also eine Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz beantragt. In dem zugrundeliegenden Verfahren war eine Frau als Nebenklägerin zugelassen worden….


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