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Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG

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Wie wirkt sich die neue Cannabis-Freigrenze auf schwere Drogendelikte aus? Nach einem Fund großer Mengen Cannabis wurde ein Mann hart bestraft – auch wegen eines besonders schweren Falls. Ein Gericht hat nun korrigiert, wie bei dieser Bewertung die erlaubte Menge zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidung dürfte die Strafzumessung in ähnlichen Fällen maßgeblich beeinflussen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 3 SRs 55/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken
  • Datum: 17.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 55/24
  • Verfahrensart: Revision

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Angeklagter wurde vom Amtsgericht verurteilt, weil er in seiner Wohnung 102,63 Gramm Cannabis mit 13,2 Gramm THC besessen hatte. Das Amtsgericht ging dabei von einem besonders schweren Fall des unerlaubten Cannabisbesitzes aus. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob bei der Beurteilung eines besonders schweren Falls wegen Besitzes einer „nicht geringen Menge“ Cannabis die nach dem neuen Gesetz erlaubte straffreie Menge von der insgesamt besessenen Menge abgezogen werden muss. Das Gericht musste klären, wie die gesetzlichen Freigrenzen die Schwere der Straftat beeinflussen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts teilweise. Der Schuldspruch wurde auf „verbotener Besitz von Cannabis“ geändert und der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte klar, dass zwar die Gesamtmenge als Grundlage für den „verbotenen Besitz“ dient. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls wegen einer „nicht geringen Menge“ muss jedoch die gesetzlich erlaubte Menge von der Gesamtmenge abgezogen werden. Da das Amtsgericht diesen Abzug nicht vorgenommen hatte und fälschlicherweise einen besonders schweren Fall annahm, war die Strafzumessung fehlerhaft.
  • Folgen: Der Strafausspruch des Amtsgerichts ist wegen des Rechtsfehlers bei der Annahme eines besonders schweren Falls ungültig. Die Sache muss nun vom Amtsgericht neu verhandelt werden, um die angemessene Strafe festzusetzen, basierend auf dem nun festgestellten „verbotenen Besitz“ ohne die fehlerhafte Annahme des besonders schweren Falls.

Der Fall vor Gericht


OLG Zweibrücken: Cannabis-Freimenge nach KCanG mindert Schuld bei ’nicht geringer Menge‘ – Urteil zum besonders schweren Fall des Drogenbesitzes

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, wie die mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) eingeführten Freigrenzen für den straffreien Besitz von Cannabis bei der strafrechtlichen Bewertung, insbesondere im Kontext eines besonders schweren Falls, zu berücksichtigen sind. Konkret ging es um die Frage, ob die erlaubte Menge Cannabis von der Gesamtmenge abgezogen werden muss, bevor geprüft wird, ob eine „Nicht geringe Menge“ vorliegt, die einen solchen besonders schweren Fall begründen kann. Diese juristische Feinheit hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung.

Hohe Cannabis-Menge führt zu Verurteilung: Der Fall vor dem Amtsgericht Rockenhausen und die eingelegte Revision wegen Drogenbesitz

Der Entscheidung des OLG Zweibrücken lag ein Fall zugrunde, der zuvor am Amtsgericht (AG) Rockenhausen verhandelt worden war….


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