Ein Autounfall in Saarbrücken führte zu einem ungewöhnlichen Rechtsstreit über die Höhe des Schadenersatzes. Darf ein Geschädigter die Reparaturkosten geltend machen, wenn sein Wagen nach dem Unfall kurz als nicht verkehrssicher galt? Das Landgericht Saarbrücken stellte nun klar: Der Nachweis der Weiternutzung und wiederhergestellten Verkehrssicherheit sichert den Anspruch auf volle Erstattung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 88/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Saarbrücken
- Datum: 20.06.2024
- Aktenzeichen: 13 S 88/23
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer des beschädigten PKW. Er forderte vollständigen Ersatz der geschätzten Reparaturkosten.
- Beklagte: Der Fahrer, die Eigentümerin und die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten LKW. Sie bestritten die Unfallursache und wollten nur einen geringeren Betrag zahlen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem LKW stritten die Parteien über die Unfallursache. Der Kläger behauptete, der LKW sei rückwärts gerollt, die Beklagten bestritten dies.
- Kern des Rechtsstreits: Im Zentrum stand die Frage, wie viel Schadenersatz dem Kläger zusteht, insbesondere ob er bei fiktiver Abrechnung die höheren geschätzten Reparaturkosten verlangen kann, auch wenn das Fahrzeug nach dem Unfall zunächst als nicht verkehrssicher galt, er es aber nachweislich reparieren ließ und weiternutzt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht änderte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte die Beklagten, dem Kläger einen weiteren Betrag zur vollständigen Abdeckung seines geltend gemachten Schadens zu zahlen, zuzüglich Zinsen und weiterer Anwaltskosten. Die Beklagten tragen die gesamten Prozesskosten.
- Begründung: Das Gericht bestätigte die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall. Es stellte fest, dass der Kläger die geschätzten Reparaturkosten verlangen kann, da er bewiesen hat, dass das Fahrzeug nach dem Unfall repariert und in einen verkehrssicheren Zustand gebracht wurde, was unter anderem durch ein Gutachten und die bestandene TÜV-Prüfung belegt war.
- Folgen: Der Kläger erhält den vollen von ihm geltend gemachten Schadenersatz auf Basis der geschätzten Reparaturkosten sowie seine Anwaltskosten. Die Beklagten müssen diesen Betrag zahlen und alle Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
LG Saarbrücken: Voller Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei Weiternutzung trotz anfänglicher Verkehrsunsicherheit – Nachweis durch Gerichtsgutachten und TÜV genügt
Das Landgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Urteil (Az. 13 S 88/23 vom 20.06.2024) entschieden, unter welchen Bedingungen ein Unfallgeschädigter die Fiktive Abrechnung von Nettoreparaturkosten verlangen kann, auch wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und das Fahrzeug nach dem Unfall zunächst als nicht verkehrssicher galt. Entscheidend sind der Nachweis der Weiternutzung und die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, die hier durch ein Gerichtsgutachten und eine bestandene Hauptuntersuchung erbracht wurden.
Der Unfallhergang in Saarbrücken und die strittige Schuldfrage
Am 28. Juli 2021 kam es in Saarbrücken zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenkraftwagen eines Autofahrers und einem Lastkraftwagen. Beide Fahrzeuge hatten an einer roten Ampel gehalten….