Ein Blechschaden an einem Fahrschulwagen führte zu einem juristischen Streit über den tatsächlichen Wertverlust nach einem Unfall. Die zentrale Frage: Darf ein Unternehmer, der Mehrwertsteuer abziehen kann, den sogenannten „merkantilen Minderwert“ brutto oder nur netto verlangen? Das Landgericht Saarbrücken hat dazu nun ein klares Urteil gefällt und die Kürzung bestätigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 55/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts)
- Rechtsbereiche: Schadensrecht im Straßenverkehr, Umsatzsteuerrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines beschädigten Fahrschulfahrzeugs, der vorsteuerabzugsberechtigt ist und die volle merkantile Wertminderung inklusive des Mehrwertsteueranteils verlangte.
- Beklagte: Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der die Haftung dem Grunde nach anerkannte, aber den Abzug des Mehrwertsteueranteils von der merkantilen Wertminderung forderte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Klägers anerkannte der Versicherer (Beklagte) die grundsätzliche Haftung. Neben Reparaturkosten entstand eine merkantile Wertminderung am Fahrzeug.
- Kern des Rechtsstreits: Streitig war, ob der Kläger, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, auch den auf die merkantile Wertminderung entfallenden Mehrwertsteueranteil vom Versicherer ersetzt verlangen kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.
- Begründung: Das Gericht begründete, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer die merkantile Wertminderung um den hypothetischen Mehrwertsteueranteil zu kürzen ist, wenn die Schätzung auf Bruttowerten basiert. Bei einem hypothetischen Verkauf des Fahrzeugs nach Reparatur würde der Unternehmer Umsatzsteuer einnehmen und an das Finanzamt abführen. Eine Erstattung des vollen Bruttobetrags würde eine unzulässige Bereicherung darstellen.
- Folgen: Für den Kläger bedeutet dies, dass er den von der Beklagten einbehaltenen Mehrwertsteueranteil auf die merkantile Wertminderung nicht erhält. Die Entscheidung stellt klar, dass vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte bei der merkantilen Wertminderung nur den Nettoverlust ersetzt bekommen, der einem hypothetischen Verkauf des Fahrzeugs nach Reparatur entspricht.
Der Fall vor Gericht
Urteil: Keine Mehrwertsteuer auf merkantilen Minderwert für Vorsteuerabzugsberechtigte – Landgericht Saarbrücken bestätigt Kürzung
Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter keinen Anspruch auf den vollen, brutto berechneten merkantilen Minderwert seines Unfallfahrzeugs hat. Stattdessen ist der Minderwert um den darin enthaltenen fiktiven Umsatzsteueranteil zu kürzen. Diese Entscheidung stützt sich maßgeblich auf jüngste Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und betrifft die Auslegung von Schadensersatzansprüchen nach § 251 BGB.
Der Unfall: Fahrschulfahrzeug bei Auffahrunfall beschädigt und die Frage nach der Wertminderung
Ein alltäglicher Verkehrsunfall vom 21. Juli 2023 führte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die nun vom Landgericht Saarbrücken entschieden wurde. Das Fahrschulfahrzeug eines Unternehmers, der auch dessen Eigentümer ist, wurde bei einem Auffahrunfall beschädigt….