Ein alltägliches Überholmanöver auf dem Radweg führte zu einem schmerzhaften Sturz und einer juristischen Auseinandersetzung. Ein verletzter Radfahrer klagte auf Schmerzensgeld – er fühlte sich beim Überholtwerden bedrängt. Das Gericht musste klären, ob der überholende Radfahrer Schuld trug und wie viel Seitenabstand zwischen Fahrrädern wirklich nötig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 94/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Verkehrszivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Fahrer eines E-Bikes, der während eines Überholvorgangs auf einem Radweg stürzte. Er verlangte Schadensersatz vom überholenden Radfahrer, da dieser ihn durch zu geringen Abstand und einen Zuruf erschreckt habe.
- Beklagte: Der Fahrer eines Fahrrads, der den Kläger auf einem Radweg überholte. Er behauptete, das Überholen angekündigt zu haben und der Kläger plötzlich nach links gezogen sei, woraufhin er selbst ausgewichen sei.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein E-Bike-Fahrer stürzte auf einem Radweg, als er von einem anderen Radfahrer überholt wurde, der zuvor das Überholen ankündigte.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der überholende Radfahrer für den Sturz haftet, insbesondere wegen des Seitenabstands beim Überholen und einer möglichen Schreckreaktion des Überholten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Saarbrücken wies die Berufung des gestürzten Radfahrers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück, wodurch dessen Klage auf Schadensersatz endgültig abgewiesen wurde.
- Begründung: Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des überholenden Radfahrers. Ein Seitenabstand von ca. 60 cm auf einem 2,20 m breiten Radweg bei angekündigtem Überholen wurde als ausreichend erachtet, und das plötzliche Linkslenken des gestürzten Fahrers sei dem Überholenden nicht anzulasten.
- Folgen: Der gestürzte Radfahrer erhielt keinen Schadensersatz und musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Fahrradunfall beim Überholen: Gerichtsurteil klärt Haftung und den erforderlichen Seitenabstand zwischen Radfahrern
Ein alltäglicher Vorgang auf deutschen Radwegen – das Überholen eines langsameren Fahrradfahrers – führte zu einem Sturz mit erheblichen Verletzungen und landete schließlich vor Gericht. Das Landgericht Saarbrücken musste in einem Berufungsverfahren klären, ob der überholende Radfahrer für den Sturz des anderen haftbar gemacht werden kann. Im Mittelpunkt standen dabei die Fragen nach dem ausreichenden Seitenabstand beim Überholen zwischen Fahrrädern und ob eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers dem Überholenden angelastet werden kann. Das Urteil liefert wichtige Klarstellungen für das Miteinander auf dem Radweg.
Ausgangssituation: Fahrradunfall auf Radweg nach Überholmanöver und erhebliche Verletzungen
An einem nicht näher genannten Tag befuhr ein Mann mit seinem E-Bike (Pedelec), das bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, einen linksseitig zur Fahrbahn gelegenen, asphaltierten Radweg. Er kam dabei von einer rechts einmündenden Zuwegung. Wichtig zu erwähnen ist, dass der E-Bike-Fahrer keinen Fahrradhelm trug. Hinter ihm näherte sich ein anderer Mann auf einem herkömmlichen Fahrrad. Dieser kündigte sein Überholmanöver nicht mit einer Klingel an, sondern rief dem vor ihm Fahrenden zu: „Vorsicht, ich möchte vorbei…“….