Stromspeicher für Photovoltaikanlagen sind begehrt, doch bei manchen Modellen sorgt Brandgefahr für gedrosselte Kapazitäten. Viele Betreiber wünschen sich ihre alte Anlage zurück oder Geld. Eine Familie wollte deshalb vom Kaufvertrag für ihren Speicher zurücktreten. Doch das Landgericht Lübeck entschied, dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 82/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Lübeck
- Verfahrensart: Schriftliches Verfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Kaufrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Käufer einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher, die wegen behaupteter Mängel am Speicher (Brandgefahr, Kapazitätsreduktion) vom Vertrag zurücktreten wollten.
- Beklagte: Vertriebshändler der Photovoltaikanlage und des Speichers, der die Klageabweisung beantragte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Käufer kauften eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher. Nach bekannt gewordenen Brandvorfällen bei ähnlichen Speichern reduzierte der Hersteller die Kapazität per Fernwartung und kündigte später einen Modulaustausch an. Weniger als drei Wochen nach ihrer Forderung auf volle Betriebsbereitschaft erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Käufer vom Vertrag zurücktreten konnten, weil der Speicher wegen möglicher Brandgefahr nur eingeschränkt nutzbar war, obwohl der Hersteller eine Lösung (Modulaustausch) ankündigte. Zentral war die Frage, ob die Käufer dem Verkäufer eine ausreichend lange Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hatten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Käufer wurde vollständig abgewiesen. Die Käufer müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht sah den Vertrag als Kaufvertrag an. Der Hauptgrund für die Abweisung war, dass die Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Reparatur oder Nachlieferung gesetzt hatten, bevor sie den Rücktritt erklärten. Eine Frist von weniger als drei Wochen wurde als zu kurz angesehen, insbesondere bei einem komplexen Massenprodukt und der Rolle des Verkäufers als reiner Händler.
- Folgen: Die Klage auf Rückabwicklung des Vertrages wegen mangelhafter Leistung wurde abgewiesen. Die Käufer konnten somit zu diesem Zeitpunkt nicht vom Vertrag zurücktreten und müssen die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
LG Lübeck: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag für Photovoltaikanlage bei zu kurzer Fristsetzung trotz Speicher-Brandgefahr und Kapazitätsreduktion
Das Landgericht Lübeck hat in einem viel beachteten Fall entschieden, dass Käufer einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten können, auch wenn der Speicher aufgrund von Brandgefahr in seiner Kapazität gedrosselt wurde. Entscheidend war hier, dass die Käufer dem Verkäufer eine zu kurze Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hatten, insbesondere da der Hersteller bereits einen kostenlosen Austausch der betroffenen Module angekündigt hatte.
Ausgangslage: Streit um defekten Photovoltaik-Speicher und bekannte Brandgefahr bei Senec-Modellen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Photovoltaikanlage, die die Käufer bei dem beklagten Vertriebshändler erworben hatten. Ein wesentlicher Bestandteil des Auftrags war ein Stromspeicher des Typs Senec V3 Hybrid duo mit einer Gesamtspeicherkapazität von 7,5 kWh, hergestellt von einem als Streithelferin auftretenden Unternehmen….