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Urteilsergänzung hinsichtlich Abwendungsbefugnis zulässig

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Ein Rechtsstreit zwischen einem Anwalt und seinem ehemaligen Mandanten erreichte einen weiteren Höhepunkt. Nachdem der Anwalt auf Zahlung von Honorar klagte, aber verlor, drohte ihm die Zwangsvollstreckung. Er versuchte daraufhin, das Urteil des Oberlandesgerichts nachträglich zu seinen Gunsten zu ändern. Doch das Gericht wies seine Anträge ab – auch, weil die angeblichen Fehler im Urteil aus seinen eigenen Schriftsätzen stammten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 12/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 23.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 U 12/24
  • Verfahrensart: Beschluss

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Rechtsanwalt, der ursprünglich seinen ehemaligen Mandanten (den Beklagten) auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung verklagt hatte und in diesem Verfahren die Ergänzung und Berichtigung des Berufungsurteils beantragte.
  • Beklagte: Ein ehemaliger Mandant, der Widerklage auf Auszahlung von Geldern auf dem Fremdgeldkonto des Klägers erhob und den Anträgen des Klägers auf Ergänzung und Berichtigung entgegentrat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nachdem das Berufungsgericht in einem Verfahren zwischen einem Rechtsanwalt und seinem ehemaligen Mandanten entschieden hatte, beantragte der Rechtsanwalt die Ergänzung des Urteils hinsichtlich der Abwendungsbefugnis bei der Zwangsvollstreckung und die Berichtigung von Sachverhaltsdarstellungen, die auf seinen eigenen fehlerhaften Angaben beruhten.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste entscheiden, ob Anträge auf Ergänzung eines Urteils zulässig sind, um eine zusätzliche Art der Vollstreckungsabwendung zu ergänzen, und ob ein Urteil berichtigt werden kann, wenn der Tatbestand fehlerhafte Angaben einer Partei wiedergibt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Bremen wies die Anträge des Klägers auf Ergänzung und Berichtigung des Urteils vom 26.02.2025 vollständig zurück.
  • Begründung: Der Antrag auf Ergänzung wurde zurückgewiesen, weil das Gericht bereits über die Abwendungsbefugnis entschieden hatte und die Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung ohnehin möglich ist. Der Antrag auf Berichtigung wurde zurückgewiesen, weil die bemängelten Angaben des Urteils den eigenen schriftsätzlichen Angaben des Klägers entsprachen und keine vom Gericht gemachte Unrichtigkeit darstellten.
  • Folgen: Die Anträge des Klägers, das Berufungsurteil nachträglich zu ändern, wurden abgelehnt. Das Urteil behält seine ursprüngliche Fassung hinsichtlich der Abwendungsbefugnis und der Darstellung des Sachverhalts basierend auf den Angaben der Partei.

Der Fall vor Gericht


OLG Bremen: Anwalt scheitert mit Anträgen auf Urteilsergänzung und -berichtigung bezüglich Zwangsvollstreckung und Tatbestandsfeststellungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat mit einem Beschluss vom 23. April 2025 (Az.: 1 U 12/24) die Anträge eines Rechtsanwalts auf Ergänzung und Berichtigung eines zuvor ergangenen Berufungsurteils vollumfänglich zurückgewiesen. Der Anwalt hatte versucht, die Modalitäten zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung zu seinen Gunsten erweitern zu lassen und vermeintliche Fehler in der Sachverhaltsdarstellung des Urteils korrigieren zu lassen. Diese Fehler stammten jedoch ursprünglich aus seinen eigenen Schriftsätzen….


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