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Müllabfuhr abgelegene Grundstücke: Wenn der Müll nur an einer Sammelstelle abgeholt wird

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Stellen Sie sich vor, der Müllwagen kam immer direkt vor Ihre Tür – jahrzehntelang, ohne Probleme. Plötzlich teilt Ihr Entsorger mit: Das geht nicht mehr. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt nun: Diese bequeme Gewohnheit ist für viele abgelegene Grundstücke keine Garantie mehr, wenn Sicherheitsbedenken im Raum stehen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Eigentümer von abgelegenen Grundstücken müssen unter Umständen ihren Müll zu einer zentralen Sammelstelle bringen.
  • Das gilt insbesondere dann, wenn die Zufahrt zum Grundstück für Müllfahrzeuge nicht sicher ist oder rechtliche Beschränkungen (wie bestimmte Verkehrsschilder) bestehen.
  • Der zuständige Müllentsorger darf die Abholung direkt am Haus einstellen, wenn die Zufahrt zu schmal ist, Wendemöglichkeiten fehlen oder andere Sicherheitsrisiken für die Müllwerker bestehen.
  • Die Sicherheit der Mitarbeiter und geltende Vorschriften haben Vorrang vor der Bequemlichkeit des Grundstückseigentümers.
  • Auch wenn der Müll jahrzehntelang direkt am Grundstück abgeholt wurde, begründet diese lange Gewohnheit keinen dauerhaften Anspruch darauf, dass das so bleibt.
  • Für das Gericht gilt es grundsätzlich als zumutbar, den Müll (z.B. in Säcken im eigenen Auto) zu einer bis zu 1,7 km entfernten Sammelstelle zu bringen.
  • Persönliche Einschränkungen durch Alter oder Gesundheit machen den Transport nicht automatisch unzumutbar; Betroffene müssen sich gegebenenfalls selbst um Hilfe kümmern.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 1117/24.KO) aus 2024

Müllabfuhr vor der Haustür: Kein Selbstläufer für abgelegene Grundstücke

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 4 K 1117/24.KO sowie auch 4 K 1106/24.KO) wirft ein Schlaglicht auf eine Frage, die viele Hausbesitzer in ländlichen oder schwer zugänglichen Lagen betrifft: Muss die Müllabfuhr immer direkt am Grundstück erfolgen? Die Entscheidung zeigt deutlich, dass langjährige Gewohnheit kein unumstößliches Recht begründet und Sicherheitsaspekte sowie die Wirtschaftlichkeit für den Entsorger schwer wiegen. Für Betroffene bedeutet dies unter Umständen, liebgewonnene Bequemlichkeiten aufgeben und längere Wege für die Müllentsorgung in Kauf nehmen zu müssen. Stellen Sie sich vor, Sie leben seit Jahrzehnten in Ihrem Haus, vielleicht etwas abseits gelegen, idyllisch und ruhig. Die Müllabfuhr kam immer zuverlässig direkt vor Ihre Tür. Doch plötzlich teilt Ihnen der zuständige Entsorgungsbetrieb mit: Das geht so nicht mehr. Ihre Mülltonnen werden künftig nicht mehr am Haus abgeholt, stattdessen müssen Sie Ihren Abfall zu einer zentralen Sammelstelle bringen. Genau diese Situation erlebte ein Grundstückseigentümer im Rhein-Hunsrück-Kreis und zog vor Gericht – ohne Erfolg. Dieses Urteil hat Signalwirkung und verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen der kommunalen Abfallentsorgung.

Der Fall: Wenn der Müllwagen nicht mehr kommt

Die Ausgangslage: Idylle mit Tücken

Der Kläger im Fall 4 K 1117/24.KO, Herr K., ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Ortsgemeinde A***, gelegen in einer sogenannten Aussiedlung. Solche Aussiedlungen sind typischerweise einzelne Gehöfte oder kleine Siedlungsgruppen, die außerhalb des eigentlichen Dorfkerns liegen. Das Grundstück von Herrn K. wird über einen rund 1,8 Kilometer langen Wirtschaftsweg erschlossen. Dieser Weg ist zunächst asphaltiert, geht dann aber in Fahrspuren aus Betonplatten mit Grünstreifen dazwischen über. Entlang des Weges gibt es keine befestigten Ausweichbuchten….


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