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Kaltakquise Telefonwerbung: BVerwG zieht klare Grenzen für Werbeanrufe bei Unternehmen

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Ein Streit um Zahngoldreste aus Zahnarztpraxen landete nun vor Deutschlands höchstem Verwaltungsgericht und zwingt die Richter zur Klärung: Sind öffentliche Kontaktdaten Freiwild für Werbeanrufe bei Unternehmen? Das Urteil zieht eine unmissverständliche Grenze für die Kaltakquise per Telefon. Es bestätigt: Ohne Zustimmung klingelt es rechtswidrig.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Unternehmen dürfen andere Unternehmen in Deutschland nur sehr eingeschränkt ungefragt zu Werbezwecken anrufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier klare Grenzen gesetzt.
  • Betroffen sind alle Firmen, die Telefonwerbung bei anderen Firmen betreiben, und die Firmen, die solche Anrufe erhalten.
  • Kontaktdaten, die öffentlich sind (z.B. aus dem Internet oder Branchenbüchern), dürfen nicht einfach für Werbeanrufe genutzt werden.
  • Sie brauchen fast immer eine Zustimmung des angerufenen Unternehmens, auch wenn es sich um geschäftliche Kontakte handelt.
  • Das Gericht hat entschieden, dass Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht zusammen betrachtet werden müssen. Ein Interesse an Daten für Werbung ist nicht „berechtigt“, wenn die Werbung selbst verboten ist.
  • Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert Bußgelder (wegen Datenschutz) und Abmahnungen (wegen unlauterem Wettbewerb).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Urteil Az.: 6 C 3.23 vom 29. Januar 2025

Kaltakquise am Telefon: Bundesverwaltungsgericht zieht klare Grenzen für Werbeanrufe bei Unternehmen

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Januar 2025 (Az. 6 C 3.23) hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die Telefonwerbung zur Kundengewinnung nutzen. Im Kern bestätigt das Gericht, dass die umstrittene Praxis der Kaltakquise per Telefon auch gegenüber anderen Unternehmen strengen Regeln unterliegt. Selbst wenn Kontaktdaten öffentlich zugänglich sind, dürfen diese nicht ohne Weiteres für Werbeanrufe genutzt werden, wenn keine Einwilligung vorliegt. Das Urteil verdeutlicht das enge Zusammenspiel zwischen Datenschutzrecht (DSGVO) und Wettbewerbsrecht (UWG) und beantwortet die Frage: Wann ist ein Werbeanruf noch legitim und wann wird er zur unzulässigen Belästigung? Für viele Unternehmen ist die telefonische Kontaktaufnahme ein etablierter Weg, um neue Kunden zu gewinnen oder Geschäftsbeziehungen anzubahnen. Doch nicht jeder Anruf ist willkommen, und die rechtlichen Hürden sind spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) höher geworden. Der Fall einer Firma, die Edelmetallreste von Zahnarztpraxen ankaufen wollte und dafür Ärger mit der Datenschutzbehörde bekam, landete nun vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht und liefert wichtige Klarstellungen.

Der Fall: Edelmetall-Ankauf per Telefon und der lange Weg durch die Instanzen

Worum ging es im Kern?

Eine Unternehmerin hatte ein Geschäftsmodell entwickelt, das auf dem Ankauf von Edelmetallresten, wie sie beispielsweise bei zahnärztlichen Behandlungen anfallen (z.B. alte Goldkronen), von Zahnarztpraxen basiert. Um potenzielle Verkäufer zu finden, sammelte sie systematisch Kontaktdaten von Zahnarztpraxen aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie den Gelben Seiten. Diese Daten – Name und Vorname des Praxisinhabers, Praxisanschrift und Telefonnummer – speicherte sie in einer Datenbank. Anschließend nutzte die Klägerin diese Daten, um die Zahnarztpraxen ungefragt telefonisch zu kontaktieren. Ziel dieser Anrufe war es, zu erfragen, ob die Praxisinhaber Edelmetalle an sie verkaufen möchten….


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