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Rechtsanwälte Kotz GbR

Antragsbindung im Wertfestsetzungsverfahren

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Im bekannten Dieselgate-Skandal sorgt ein Urteil für eine unerwartete Wendung bei den Prozesskosten. Ein Autokäufer wollte die Anwaltsgebühren für sein Verfahren festlegen lassen. Doch das Gericht setzte den für die Berechnung relevanten Wert deutlich höher an, als der Kläger selbst beantragte. Ein Fall, der zeigt, wie komplex die wahren Kosten eines Rechtsstreits sein können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 212/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Verfahrensart: Wertfestsetzungsverfahren (Beschluss)
  • Rechtsbereiche: Rechtsanwaltsvergütungsrecht, Kostenrecht, Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Verbraucherrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Hat Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung gefordert und im Berufungsverfahren mehrfach seine Anträge geändert sowie eine Teilerledigung erklärt.
  • Beklagte: Wurde auf Schadensersatz verklagt und hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Es ging um einen Schadensersatzanspruch im Dieselgate-Kontext, bei dem der Kläger im Berufungsverfahren seine Zahlungsanträge änderte, einen Teil der Berufung zurücknahm und eine einseitige Teilerledigung des Rests erklärte. Nach einem teilweisen Erfolg beantragte der Kläger die gerichtliche Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, wie der Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) in einem Berufungsverfahren festzusetzen ist, wenn sich die Anträge ändern und eine einseitige Teilerledigung erfolgt, und ob das Gericht an einen vom Kläger bezifferten Wert gebunden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Senat hat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit ab dem 1. September 2023 auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Für die Zeit davor wurde keine separate Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorgenommen, da dort der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert von bis zu 30.000 € gilt.
  • Begründung: Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG war erforderlich, da sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für bestimmte Gebühren durch die Antragsänderungen und die Teilerledigung geändert hatte. Der festgesetzte Wert berücksichtigt neben dem verbleibenden Antrag auch das Kosteninteresse des Klägers an der einseitigen Teilerledigung. Das Gericht ist bei der Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht an einen vom Antragsteller bezifferten, aber unzutreffenden Wert gebunden.
  • Folgen: Das Verfahren zur Wertfestsetzung ist gebührenfrei; Kosten werden darin nicht erstattet.

Der Fall vor Gericht


Dieselgate-Berufung: Gericht legt höheren Wert für Anwaltsgebühren fest als beantragt – § 33 RVG und Kosteninteresse bei Teilerledigung

Ein aktueller Beschluss eines Oberlandesgerichts wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Berechnung von Anwaltskosten in Zivilprozessen, insbesondere wenn sich die Forderungen im Laufe eines Berufungsverfahrens ändern. Im Zentrum stand ein Schadensersatzprozess im Kontext des Dieselskandals, bei dem ein Autokäufer gegen einen Hersteller klagte. Das Gericht musste entscheiden, wie der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzen ist, nachdem der Kläger seine Anträge mehrfach änderte und den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärte. Überraschend legte das Gericht den Wert für einen Teil des Verfahrens höher fest, als vom Kläger selbst beantragt….


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