Mieter ziehen um, doch ein Kind bleibt in der alten Wohnung – und die Frage nach der Untervermietung steht im Raum. Dürfen sie ein Zimmer weitergeben, um die Miete zu teilen, auch wenn sie selbst nicht mehr ständig dort wohnen? Das Landgericht Berlin hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden: Ja, unter bestimmten Bedingungen ist das möglich. Ein Urteil, das die Rechte von Mietern stärkt, die auch nach dem Umzug einen Fuß in der alten Tür behalten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 218 C 198/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin
- Datum: 18.10.2023
- Aktenzeichen: 64 S 306/22
- Verfahrensart: Urteil im Berufungsverfahren (Einstweilige Verfügung)
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Mieter der Wohnung (Verfügungskläger) begehrten die Duldung einer Untervermietung eines Teils der Wohnung.
- Beklagte: Die Vermieterin (Verfügungsbeklagte) lehnte die beantragte Untervermietung ab.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Mieter einer Wohnung zogen in das Umland, während ihr studierender Sohn in der Wohnung blieb. Sie beantragten die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an einen Studenten, um Kosten zu senken und ihrem Sohn ein WG-Leben zu ermöglichen. Die Vermieterin verweigerte die Erlaubnis.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits war, ob Mieter, die ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber weiterhin eine eigene Nutzung und ‚Mitgewahrsam‘ an der Wohnung behalten, ein Recht auf Untervermietung eines Teils der Wohnung haben. Streitig war insbesondere, ob die geplante Untervermietung zur Bildung einer WG für den Sohn eine unzulässige Nutzungsänderung darstellt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Berlin änderte das Urteil des Amtsgerichts und entschied zugunsten der Mieter. Die Vermieterin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die vorläufige Aufnahme des benannten Untermieters in einem Zimmer der Wohnung zu dulden. Die Kosten des Verfahrens musste die Vermieterin tragen.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die Mieterin weiterhin einen Teil der Wohnung selbst nutzte und ‚Mitgewahrsam‘ hatte. Daher lag keine vollständige Aufgabe der Wohnung vor. Das berechtigte Interesse der Mieter an der Untervermietung zur Kostenreduktion überwiegt, und die geplante Nutzung als WG mit dem Sohn und einem Freund ist der Vermieterin zumutbar, solange die Mieter die Wohnung nicht vollständig aufgegeben haben.
- Folgen: Die Vermieterin muss die Untervermietung des Zimmers bis zur endgültigen Klärung in einem Hauptverfahren oder maximal bis Ende November 2024 dulden. Die Mieter können somit vorläufig einen Untermieter aufnehmen.
Der Fall vor Gericht
Untervermietung trotz Umzug: Landgericht Berlin stärkt Mieterrechte bei teilweiser Wohnungsnutzung nach § 553 BGB
Das Landgericht Berlin hat in einem vielbeachteten Urteil (Az.: 64 S 306/22) vom 18. Oktober 2023 die Rechte von Mietern gestärkt, die auch nach einem Umzug in eine neue Hauptwohnung einen Teil ihrer alten Wohnung untervermieten möchten, sofern sie dort weiterhin einen substanziellen Mitgewahrsam und eine Eigene Wohnnutzung aufrechterhalten. Das Gericht entschied, dass ein solches Vorhaben zulässig sein kann, insbesondere wenn es darum geht, einem in der Wohnung verbliebenen volljährigen Kind die Fortsetzung der Nutzung in einer Wohngemeinschaft zu ermöglichen und die Mietbelastung zu reduzieren….