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Unzulässiges Teilurteil – Berufungsgericht kann nicht entscheiden

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Vorsicht beim Verlust des Schwimmbad-Chips: Ein Betreiber musste jetzt 4.500 Euro Vertragsstrafe zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Badegäste ohne eigenes Verschulden zur Kasse bat, unzulässig war. Sie galt als „inhaltsgleich“ zu einer bereits früher verbotenen Haftungsregelung. Ein teures Nachspiel für die umstrittene Bestimmung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 77/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 15.04.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 77/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verbraucherschutzrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein qualifizierter Verbraucherverband
  • Beklagte: Ein Schwimmbadbetreiber

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verbraucherverband hatte einen Schwimmbadbetreiber abgemahnt und eine Unterlassungserklärung wegen einer AGB-Klausel zum Verlust von Gegenständen erwirkt. Der Betreiber verwendete später eine neue Klausel, die der Verband als „inhaltsgleich“ zur ursprünglich beanstandeten Klausel ansah. Der Verband klagte auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob eine neu eingeführte AGB-Klausel zum Verlust von ChipCoins und Schlüsseln „inhaltsgleich“ zu einer älteren, abgemahnten Klausel war. Dies war entscheidend dafür, ob der Schwimmbadbetreiber gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen und damit eine Vertragsstrafe verwirkt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz ab. Es verurteilte den Schwimmbadbetreiber zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 Euro zuzüglich Zinsen an den Verbraucherverband.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die neue AGB-Klausel trotz anderer Formulierung „inhaltsgleich“ zur alten Klausel sei. Beide Klauseln regelten im Kern dasselbe Problem und führten zu einer unzulässigen verschuldensunabhängigen Haftung des Verbrauchers für den Verlust der Gegenstände. Durch die Verwendung dieser Klausel habe der Betreiber gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen.
  • Folgen: Der Schwimmbadbetreiber muss die Vertragsstrafe und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist sofort vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Schwimmbadbetreiber muss 4.500 Euro Vertragsstrafe zahlen: Neue AGB-Klausel zur „Sicherheitsleistung“ war unzulässig und als inhaltsgleich zur alten Klausel eingestuft

Ein Verbraucherschutzverein hat erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklagt und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 Euro gegen einen Schwimmbadbetreiber durchgesetzt (Az.: 4 U 77/24, Urteil vom 15.04.2025). Das Gericht entschied, dass eine neu eingeführte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Schwimmbads, die eine „Sicherheitsleistung“ bei Verlust von Zugangsberechtigungen wie ChipCoins vorsah, inhaltsgleich zu einer früher beanstandeten und für unzulässig befundenen Klausel über einen „pauschalierten Schadensersatz“ war. Kern des Problems war in beiden Fällen die unzulässige Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Badegäste.

Ausgangssituation: Streit um AGB-Klausel wegen pauschaliertem Schadensersatz und Verlust von Schlüsseln

Der Schwimmbadbetreiber aus R….


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