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Streitwert einer einstweilige Verfügung gegen WEG-Auftragserteilung?

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Ein Streit um eine kostspielige Balkonsanierung führte einen Wohnungseigentümer vor Gericht. Er wollte die Maßnahme per Eilantrag stoppen. Dabei stellte sich die Frage nach dem tatsächlichen Wert dieses juristischen Ringens. Ein Frankfurter Gerichtsurteil liefert nun die Antwort. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 T 7/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 17.03.2025
  • Aktenzeichen: 2-13 T 7/25
  • Verfahrensart: Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Verfügungskläger beantragte gerichtlich, die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft auszusetzen. Sein Prozessbevollmächtigter legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ein.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), deren Beschluss über eine Baumaßnahme angefochten wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer beantragte im Eilverfahren, einen WEG-Beschluss über eine Balkonsanierung für 22.214,33 Euro auszusetzen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, setzte den Streitwert für das Verfahren aber nur auf 1.000 Euro fest. Dagegen legte der Anwalt des Wohnungseigentümers Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war die korrekte Höhe des Streitwerts für eine Einstweilige Verfügung, mit der die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine teure Baumaßnahme ausgesetzt werden sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht änderte die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ab. Es setzte den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf 11.107 Euro fest.
  • Begründung: Die Aussetzung des Beschlusses durch die einstweilige Verfügung verhindert die Annahme des konkreten Angebots für die Sanierung. Angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens wird dieses Angebot voraussichtlich hinfällig, sodass die WEG neue Angebote einholen muss. Daher kommt der Erfolg im Eilverfahren dem Erfolg in der Hauptsache (Verhinderung des konkreten Beschlusses) sehr nahe. Entsprechend gefestigter Rechtsprechung beträgt der Streitwert in solchen Fällen 50 % des Werts der Hauptsache, hier der Kosten der Sanierungsmaßnahme.
  • Folgen: Der höhere Streitwert von 11.107 Euro ist maßgeblich für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Das Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung selbst war gebührenfrei.

Der Fall vor Gericht


Landgericht Frankfurt korrigiert Streitwert für einstweilige Verfügung bei Balkonsanierung in WEG – 50% der Sanierungskosten angesetzt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 17. März 2025 (Az.: 2-13 T 7/25) eine wichtige Klarstellung zur Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Wohnungseigentumssachen getroffen. Konkret ging es um die Frage, wie hoch der Wert anzusetzen ist, wenn ein Wohnungseigentümer per einstweiliger Verfügung die Umsetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über eine teure Balkonsanierung verhindern will. Das Gericht entschied, dass in solchen Fällen der Streitwert in der Regel mindestens 50 % der Kosten der umstrittenen Maßnahme beträgt….


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