Für Jahre schwelte eine entscheidende Frage im Inkasso: Können Unternehmen Schuldnern die Kosten für die Forderungsbeitreibung aufbürden, wenn diese von einer Schwesterfirma im selben Konzern durchgeführt wird? Deutschlands höchstes Gericht hat nun mit einem wegweisenden Urteil Klarheit geschaffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen dafür, wer am Ende die Rechnung für das Eintreiben offener Schulden zahlt.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Sie müssen Inkassokosten zahlen, selbst wenn das Inkassobüro und Ihr Gläubiger zur gleichen Unternehmensgruppe gehören.
- Das Urteil betrifft Schuldner, also meist Verbraucher, die offene Rechnungen nicht bezahlen.
- Sie können die Inkassokosten nicht allein deshalb ablehnen, weil das Inkassobüro zur Firmengruppe gehört oder weil die Firmen intern spezielle Zahlungsregeln haben.
- Prüfen Sie stattdessen immer genau, ob die ursprüngliche Forderung (die Hauptschuld) und der Zahlungsverzug berechtigt sind. Nur dann können Inkassokosten überhaupt anfallen.
- Auch die Höhe der Inkassokosten muss angemessen sein und darf gesetzliche Grenzen nicht überschreiten. Das ändert das Urteil nicht.
- Der BGH sagt: Ein Schaden entsteht dem Gläubiger (dem Unternehmen mit der offenen Forderung) schon dadurch, dass er die Zahlung an das Inkassobüro schuldet. Wie diese Zahlung intern abläuft, ist dabei unwichtig.
- Das Urteil schafft hier Klarheit und stärkt die Position von Gläubigern, die Inkasso konzernintern abwickeln.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Februar 2025 (Az. VIII ZR 138/23)
Konzern-Inkasso: Der Bundesgerichtshof stärkt Gläubiger – Was das für Ihre Inkassopost bedeutet
Ein Brief vom Inkassounternehmen – für viele ein Schreckmoment. Doch was, wenn dieses Inkassounternehmen eine Schwesterfirma des ursprünglichen Gläubigers ist? Lange war umstritten, ob die Kosten für ein solches sogenanntes Konzerninkasso überhaupt vom Schuldner verlangt werden dürfen, insbesondere wenn spezielle interne Verrechnungsmodelle bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit einem wegweisenden Urteil (Az. VIII ZR 138/23) vom 19. Februar 2025 Klarheit geschaffen und die Rechte von Gläubigern in dieser Hinsicht gestärkt. Für Verbraucher bedeutet dies, genauer hinzusehen, warum eine Forderung besteht, denn der bloße Umstand eines Konzerninkassos schützt sie nicht vor der Pflicht zum Kostenersatz.
Der Fall: Ein Konzern, zwei Töchter und die Frage nach den Kosten
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Unternehmen, die Musterbeklagte, deren Geschäftszweck unter anderem der Erwerb von Forderungen ist. Diese Firma gehört zu einem größeren internationalen Konzern. Eine andere Tochtergesellschaft desselben Konzerns, die E. GmbH, ist als Inkassodienstleisterin tätig. Beide Tochterfirmen sind über Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge eng mit ihrer gemeinsamen Muttergesellschaft verbunden. Die Musterbeklagte selbst verfügt über keine eigene Mahn- oder Vollstreckungsabteilung. Wenn sie also erworbene Forderungen eintreiben will, beauftragt sie ihre Schwesterfirma, die E. GmbH. Die Grundlage hierfür ist eine Rahmenvereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften….