Ein kleiner Zaun für einen Assistenzhund auf der Gemeinschaftsrasenfläche entzündete einen Rechtsstreit. Eine schwerbehinderte Mieterin hatte die Einfriedung für ihr Tier errichtet, das für sie lebenswichtig ist. Doch das Amtsgericht zieht nun deutliche Grenzen für die Nutzung gemeinsamer Außenbereiche durch einzelne Mieter. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Frage der Barrierefreiheit im Mietrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 C 153/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Brandenburg an der Havel
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Antidiskriminierungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Vermieterin, die die Beseitigung eines Zauns auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche verlangte, den die Mieterin errichtet hatte.
- Beklagte: Die Mieterin, die den Zaun errichtete, sich auf ihre Schwerbehinderung und einen Assistenzhund berief und argumentierte, die bauliche Veränderung sei nach dem Mietrecht und dem Gleichbehandlungsgesetz zulässig oder erforderlich.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Mieterin mit Behinderung errichtete einen Zaun auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche neben ihrer gemieteten Terrasse. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung des Zauns.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob eine Mieterin die Errichtung eines Zauns auf einer gemeinschaftlichen Fläche zur Nutzung mit ihrem Assistenzhund verlangen oder beibehalten kann. Insbesondere ging es darum, ob das Recht zur behindertengerechten Anpassung der Mietsache auch Gemeinschaftsflächen umfasst, die nicht mitvermietet sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das ursprüngliche Versäumnisurteil, das die Mieterin zur Entfernung des Zauns verpflichtete, wurde aufrechterhalten. Die Mieterin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Die gemeinschaftliche Rasenfläche ist nicht Teil des Mietvertrags. Die Nutzung solcher Flächen ist eine Widerrufliche Gefälligkeit des Vermieters. Die Errichtung des Zauns stellt eine unzulässige Eigennutzung der Gemeinschaftsfläche dar. Das Recht auf behindertengerechte Anpassung (§ 554 BGB) bezieht sich nicht auf eine räumliche Erweiterung der Mietfläche auf Gemeinschaftsflächen.
- Folgen: Die Mieterin muss den Zaun entfernen. Das Urteil stellt klar, dass behinderungsbedingte Anpassungen im Mietrecht nicht automatisch zur privaten Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen berechtigen.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil Zaun Assistenzhund: Mieterin muss Einfriedung auf Gemeinschaftsfläche entfernen – § 554 BGB greift nicht
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hat entschieden, dass eine Mieterin mit Behinderung keinen Anspruch auf die Errichtung und Beibehaltung eines Zauns auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche hat, auch wenn dieser Zaun ihrem Assistenzhund zugutekommen soll. Das Gericht stellte klar, dass die Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch Mieter oft nur auf einer widerruflichen Gefälligkeit des Vermieters beruht und der Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 554 BGB), der bauliche Veränderungen für eine behindertengerechte Nutzung regelt, keine räumliche Erweiterung des Mietgebrauchs auf Gemeinschaftsflächen erlaubt. Die Vermieterin konnte daher erfolgreich die Beseitigung des Zauns verlangen….