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Allein das Mieteralter spricht nicht für Räumungsunfähigkeit des Mieters

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Nach Jahrzehnten im selben Zuhause steht ein Mieter in Bayern vor der Räumung. Auslöser: Er verweigerte dem Vermieter wiederholt den Zutritt zu seiner Wohnung für notwendige Arbeiten. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck sah darin eine gravierende Pflichtverletzung. Weder hohes Alter noch Krankheit konnten die Kündigung abwenden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 842/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Fürstenfeldbruck
  • Datum: 14.03.2025
  • Aktenzeichen: 2 C 842/24
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer und Vermieter der Wohnung, der Zutritt für notwendige Instandhaltungsarbeiten und Fenster austausch begehrte.
  • Beklagte: Mieter der Wohnung, der den Zutritt verweigerte und sich auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Eigentümer der Wohnung wollte diese betreten, um Fenster auszutauschen und Wasserschäden zu überprüfen/reparieren. Der Mieter verweigerte wiederholt den Zutritt. Daraufhin kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen verweigerter Zutrittsgewährung für Reparaturen rechtmäßig? Und konnte der Mieter trotz Kündigung in der Wohnung bleiben, weil ihm ein Umzug wegen seines Alters und Gesundheitszustands unzumutbar war?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Dem Mieter wurde jedoch eine Räumungsfrist von drei Monaten gewährt. Er muss auch die Prozesskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten tragen.
  • Begründung: Das Gericht sah das Recht des Vermieters auf Zutritt für notwendige Reparaturen als gegeben an. Der Mieter hat diesen Zutritt beharrlich verweigert und die erforderlichen Maßnahmen nicht ermöglicht, was die Fristlose Kündigung rechtfertigte. Das Gericht erkannte die geltend gemachte persönliche Härte des Mieters (Alter, Gesundheit) nicht an, da diese nicht ausreichend belegt wurde.
  • Folgen: Der Mieter muss die Wohnung räumen und die Kosten des Verfahrens tragen. Ihm wird eine Frist von drei Monaten für den Auszug gewährt.

Der Fall vor Gericht


AG Fürstenfeldbruck: Fristlose Kündigung wegen wiederholter Zutrittsverweigerung zur Mietwohnung für Instandhaltung wirksam – Kein Härtefall trotz Alter und Krankheit des Mieters (Az.: 2 C 842/24)

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat in einem Urteil vom 14. März 2025 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtmäßig war. Grund hierfür war die beharrliche Weigerung des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu gewähren. Ein vom Mieter geltend gemachter Härtefall aufgrund seines hohen Alters und gesundheitlicher Probleme wurde vom Gericht nicht anerkannt, da die entsprechenden Nachweise fehlten.

Langjähriges Mietverhältnis in Puchheim und der Streit um den Wohnungszutritt

Der Fall vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck betraf einen Eigentümer einer Wohnung in Puchheim und dessen Mieter, der die Wohnung bereits seit dem 1. Mai 1974 bewohnte. Der heutige Eigentümer war nicht der ursprüngliche Vertragspartner des Mieters, sondern trat erst später durch den Erwerb der Immobilie gemäß § 566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ – in das bestehende Mietverhältnis ein….


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