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Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis – Streitwert Bruttomonatsgehalt

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Das Arbeitszeugnis – für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Dokument am Schlusspunkt einer Anstellung. Doch was ist seine Regelung wert, wenn ein Fall vor Gericht landet und per Vergleich endet? Genau das musste ein Gericht klären: Zählt eine Vereinbarung zum Endzeugnis extra, wenn bereits ein Zwischenzeugnis im Verfahren war? Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Ta 309/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren (Wertfestsetzung)
  • Rechtsbereiche: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Klägerin (Arbeitnehmerin) klagte gegen die Kündigung und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
  • Beklagte: Beklagte (Arbeitgeberin) hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Kündigung, im Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem die Beendigung und die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses regelte. Nach der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht legte der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) Beschwerde ein, da er die Werte für zu hoch hielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Kern des Streits war die Höhe des Gegenstandswerts für einen gerichtlichen Vergleich, insbesondere die Bewertung einer Vereinbarung über ein qualifiziertes Endzeugnis. Streitig war, ob und in welchem Umfang dafür ein zusätzlicher Wert über den bereits im Verfahren berücksichtigten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hinaus angesetzt werden darf.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse (Bezirksrevisor) als begründet angesehen. Es änderte die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ab. Der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 10.933,94 EUR festgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht begründete, dass eine Zeugnisregelung im Vergleich nur bei tatsächlichem Streit einen vollen Wert rechtfertigt, was hier fehlte. Da der Wert für ein Zwischenzeugnis bereits im Verfahrenswert enthalten war, rechtfertigt das Endzeugnis im Vergleich nach den Regeln keinen vollen zusätzlichen Wert. Das Gericht musste den Wert aber auf den vom Beschwerdeführer beantragten Betrag festsetzen, da es an dessen Antrag gebunden war.
  • Folgen: Die Entscheidung führt dazu, dass die Anwaltsgebühren für den Vergleich auf Basis des niedrigeren festgesetzten Werts berechnet werden. Dies hat Auswirkungen auf die Abrechnung der Gebühren, insbesondere bei bewilligter Prozesskostenhilfe. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Der Fall vor Gericht


LAG Hessen: Streitwert für Vergleich – Kein Extra-Wert für Endzeugnis nach Zwischenzeugnis-Klage (§ 33 RVG)

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem Beschluss klargestellt, wie der Wert für einen gerichtlichen Vergleich im Arbeitsrecht zu berechnen ist, insbesondere wenn es um die Regelung eines Arbeitszeugnisses geht. Im Kern ging es um die Frage, ob die Vereinbarung über ein qualifiziertes Endzeugnis im Rahmen eines Vergleichs den Wert für die Anwaltsgebühren erhöht (Vergleichsmehrwert), auch wenn bereits über ein Zwischenzeugnis im selben Verfahren gestritten wurde. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Berechnung von Anwaltskosten in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die durch einen Vergleich beendet werden und Zeugnisregelungen enthalten….


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