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Konkludente Abnahme scheidet aus wenn die Parteien förmliche Abnahme vereinbart haben

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Risse, Pfützen, Ärger: Baumängel an den Carports einer Wohnanlage trieben die Eigentümer zum Äußersten. Sie zogen gegen ihren Bauträger vor Gericht und forderten zehntausende Euro für die Reparatur. Ein oberes Gericht hat nun darüber entschieden, wer dafür aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 797/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 25.06.2024
  • Aktenzeichen: 6 U 797/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Gewährleistungsansprüche, Schadensersatz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Vielzahl von Ersterwerbern von Eigentumswohnungen und deren Rechtsnachfolger (Zweitkäufer, Erben, Abtretungsempfänger). Sie machten Ansprüche auf Mangelbeseitigungsvorschuss, Schadensersatz und Feststellung von Mängeln geltend.
  • Beklagte: Die Rechtsnachfolgerin der Bauträgerin, die die Carportanlage errichtete. Sie bestritt die Ansprüche, die Aktivlegitimation der Kläger und das Vorliegen einer Abnahme.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Bauträgerin errichtete eine Eigentumswohnungsanlage mit Carports. Es traten Mängel an der Carportanlage auf, die die Erwerber und deren Nachfolger rügten. Zuvor wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, um die Mängel festzustellen.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, wer genau auf Klägerseite anspruchsberechtigt ist und ob das Werk abgenommen wurde. Weiter ging es um das Bestehen und die Höhe der Mängel sowie die Frage der Verjährung der Ansprüche. Streitgegenstand waren Ansprüche auf Mangelbeseitigungsvorschuss und Schadensersatz.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hielt das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen aufrecht, passte es jedoch bezüglich der anspruchsberechtigten Kläger an. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigung und bestimmter Schadensersatzkosten verurteilt. Eine der ursprünglichen Klägerinnen erhielt keine Ansprüche zugesprochen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass keine Abnahme des Werkes erfolgt war, wodurch die Regeln für das Stadium vor Abnahme gelten. Es bejahte die Zulässigkeit der Parteiwechsel auf Klägerseite im Berufungsverfahren, da dies sachdienlich war und auf unbestrittenen Tatsachen beruhte. Die Höhe der zugesprochenen Beträge stützte sich auf das Sachverständigengutachten.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgestellten Mängel auf eigene Kosten beseitigen lassen oder den Vorschuss zahlen. Die Verantwortung und das Mängelrisiko verbleiben beim Unternehmer, solange keine Abnahme vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Fall vor Gericht


OLG Nürnberg: Bauträger haftet für Carport-Mängel – Kein Abzug Neu für Alt ohne Abnahme, Klärung der Aktivlegitimation bei Eigentümerwechsel

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einem Beschluss vom 25. Juni 2024 (Az.: 6 U 797/23) wichtige Fragen im Werkvertragsrecht bei Baumängeln geklärt. Im Mittelpunkt stand die Haftung eines Bauträgers für Mängel an einer Carportanlage einer Eigentumswohnungsanlage. Das Gericht bestätigte im Wesentlichen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und verurteilte den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Bauträgers zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung sowie zu Schadensersatz….


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