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Indexmietenvereinbarung muss klar geregelt sein

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Eine Indexmiete soll Vermietern automatische Mieterhöhungen ermöglichen. Doch ihre Wirksamkeit hängt stark davon ab, wie sie im Mietvertrag steht. Ein Berliner Urteil macht jetzt klar: Ist die Klausel versteckt oder unverständlich formuliert, ist die Mieterhöhung unwirksam. Zum vorliegenden Urteil 63 S 138/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 13.01.2025
  • Aktenzeichen: 63 S 138/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnraummietrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Vermieterin, die eine Mietanpassung vornahm und Berufung einlegte.
  • Beklagte: Mieter, der die Mietanpassung für unwirksam hielt und vor dem Amtsgericht Recht bekam.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Vermieterin und Mieter haben einen Mietvertrag mit einer Indexmietklausel unter „Sonstige Vereinbarungen“, die auf § 557b BGB verweist. Gestützt darauf erhöhte die Vermieterin die Miete, was der Mieter als unwirksam ansah. Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht, wogegen die Vermieterin Berufung einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Wirksamkeit einer Indexmietklausel in einem Mietvertrag. Streitpunkte waren, ob die Platzierung der Klausel und der pauschale Verweis auf § 557b BGB gegen das Überraschungs- oder das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Berlin beabsichtigt, die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Damit wird das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Mietanpassung unwirksam ist.
  • Begründung: Die Indexmietklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Sie verstößt gegen das Überraschungsgebot wegen ihrer ungewöhnlichen Platzierung unter „Sonstige Vereinbarungen“ und gegen das Transparenzgebot wegen des bloßen Verweises auf § 557b BGB ohne Erklärung.
  • Folgen: Die von der Vermieterin vorgenommene Mietanpassung ist unwirksam. Die Berufung der Vermieterin wird vom Landgericht voraussichtlich zurückgewiesen.

Der Fall vor Gericht


LG Berlin: Unwirksame Indexmiete – Klausel in AGB wegen Überraschung und Intransparenz gekippt (§ 305c, § 307 BGB)

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, unter welchen Umständen eine Indexmietklausel in einem Wohnraummietvertrag unwirksam sein kann. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen solche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an einer unerwarteten Stelle im Vertrag platziert sind und zudem unklar formuliert sind, indem sie lediglich auf gesetzliche Vorschriften verweisen, ohne deren Inhalt für den Mieter verständlich zu machen. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg und wies die Berufung einer Vermieterin zurück. Im Kern ging es um die Verletzung des Überraschungsgebots nach § 305c Abs. 1 BGB und des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ausgangssituation: Streit um Indexmietklausel in Berliner Mietvertrag

Zwischen einer Vermieterin und ihrem Mieter bestand ein Mietvertrag über Wohnraum in Berlin. Dieser Vertrag enthielt eine Klausel, die eine sogenannte Indexmiete vorsah. Eine Indexmiete bedeutet, dass sich die Miete künftig entsprechend der Entwicklung eines bestimmten Preisindexes, in der Regel des Verbraucherpreisindexes für Deutschland, ändern kann. Gestützt auf diese vertragliche Regelung erklärte die Vermieterin mit einem Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Anpassung der Miete….


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