Ein Bewerber klagt wegen Diskriminierung gegen ein Unternehmen. Er wirft der Firma mit Sitz in München vor, ihn im Bewerbungsverfahren für eine Stelle in Hamburg benachteiligt zu haben. Doch das Arbeitsgericht am Hamburger Standort erklärt sich für unzuständig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 151/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht (AGG), Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Begehrt Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund ethnischer Herkunft.
- Beklagte: Potentieller Arbeitgeber mit Sitz in München, der vom Kläger auf Entschädigung wegen Diskriminierung verklagt wurde.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Kläger fordert von einem potentiellen Arbeitgeber, bei dem er sich beworben hatte, eine Entschädigung nach dem AGG wegen behaupteter Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Es kam kein Arbeitsverhältnis zustande. Die Stelle war für Hamburg ausgeschrieben, die Beklagte sitzt in München.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren nach dem AGG. Dabei ging es insbesondere um die Anwendung des Gerichtsstands des Arbeitsortes, obwohl kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das angerufene Arbeitsgericht Hamburg erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München.
- Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass der Gerichtsstand des Arbeitsortes nicht greift, da kein Arbeitsverhältnis zustande kam. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf vorvertragliche Ansprüche wurde abgelehnt, weil keine Regelungslücke vorliegt und die Interessenlagen unterschiedlich sind. Maßgeblich sei der allgemeine Gerichtsstand am Sitz der Beklagten in München.
- Folgen: Die Klage wird nicht am Arbeitsgericht Hamburg, sondern am Arbeitsgericht am Sitz der Beklagten in München verhandelt.
Der Fall vor Gericht
Zuständigkeit bei AGG-Diskriminierungsklage: Arbeitsgericht Hamburg verweist Fall wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nach München
Ein komplexer Rechtsstreit um eine mögliche Diskriminierung im Bewerbungsverfahren hat zu einer wichtigen Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten geführt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass es für die Klage eines Bewerbers auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zuständig ist, wenn der potenzielle Arbeitgeber seinen Sitz an einem anderen Ort hat und kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Fall wurde an das Arbeitsgericht München verwiesen.
Ausgangslage: Bewerbung in Hamburg, Firmensitz in München und der Vorwurf der Diskriminierung
Die Grundlage des Verfahrens bildete die Bewerbung eines Mannes auf eine Stelle, die von einem Unternehmen für den Standort Hamburg ausgeschrieben war. Der Bewerber machte geltend, im Laufe dieses Bewerbungsprozesses aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden zu sein. Aus diesem Grund forderte er vom Unternehmen eine Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber und dem Unternehmen kam es nicht….