Ein Streit um unbezahlte Miete für Monteurzimmer führte vor Gericht zu einer unerwarteten Wendung. Statt über die Schulden zu verhandeln, bekämpften sich zwei Landgerichte um die Frage der Zuständigkeit. Das Saarländische OLG musste schließlich klären, ob der Sitz des Mieters oder der Ort der angemieteten Räume entscheidend ist, wenn ein Unternehmen für seine Mitarbeiter mietet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Saarbrücken
- Datum: 24.02.2025
- Aktenzeichen: 5 Sa 1/25
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Partei, die offene Mietforderungen verlangt
- Beklagte: Unternehmen, das Zimmer für Monteure gemietet hatte
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Vermieterin verlangt von einem Unternehmen offene Mietzahlungen für möblierte Zimmer, die das Unternehmen zur Unterbringung von Monteuren gemietet hatte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Mietstreitigkeit über Zimmer, die ein Unternehmen für Monteure gemietet hatte, insbesondere die Anwendung von § 29a ZPO.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Saarländische Oberlandesgericht entschied, dass das Landgericht Köln örtlich für den Rechtsstreit zuständig ist.
- Begründung: Das OLG stützte die Zuständigkeit des Landgerichts Köln auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken. Zudem sei § 29a ZPO anwendbar, da es sich nicht um einen Wohnraummietvertrag handelte, bei dem der Mieter eigene Wohnbedürfnisse verfolgt.
- Folgen: Der Rechtsstreit wird nun beim Landgericht Köln fortgeführt.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsstreit um Monteurzimmer: OLG Saarbrücken klärt Zuständigkeit bei Mietrückständen (§ 29a ZPO)
Ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG Saarbrücken) vom 24. Februar 2025 (Az.: 5 Sa 1/25) bringt Klarheit in eine häufig auftretende Frage im Mietrecht: Welches Gericht ist zuständig, wenn ein Unternehmen Zimmer für seine Mitarbeiter anmietet und es anschließend zu Streitigkeiten über die Mietzahlung kommt? Im Zentrum stand die Auslegung des § 29a der Zivilprozessordnung (ZPO), der den ausschließlichen Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über Räume regelt, sowie dessen wichtige Ausnahme für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das OLG musste zudem klären, wie bindend die Entscheidung eines Gerichts ist, das einen Fall an ein anderes Gericht verweist.
Ausgangspunkt: Unternehmen mietet Zimmer für Monteure – Mietzahlungen bleiben aus
Der Fall begann mit einer Zahlungsklage: Eine Vermieterin forderte von einem Unternehmen die Zahlung ausstehender Mieten in Höhe von insgesamt 13.092,96 Euro zuzüglich Zinsen und Verzugskosten. Das Unternehmen, das unter anderem Prozessleitsysteme plant und vertreibt und seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken hat, hatte bei der Vermieterin drei möblierte Zimmer angemietet. Diese Zimmer befanden sich in xxx, einem Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln liegt. Der Mietvertrag lief vom 3. April bis zum 31. August 2023. Der Zweck der Anmietung war klar definiert: Das Unternehmen benötigte die Zimmer, um dort Monteure unterzubringen, die für die Dauer von Montagearbeiten vor Ort tätig waren….