Eine verhaltensbedingte Kündigung mündete vor Gericht in einen Vergleich. Dieser sicherte der gekündigten Mitarbeiterin obendrein die Entfernung belastender Abmahnungen und ein sehr gutes Arbeitszeugnis zu. Doch genau diese zusätzlichen Punkte lösten im Nachgang einen Streit über den tatsächlichen Wert der Einigung aus. Das Landesarbeitsgericht musste klären, ob solche Zugeständnisse die Anwaltskosten erhöhen. Zum vorliegenden Urteil 26 Ta (Kost) 6005/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmerin, die die Kündigung angefochten und die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Vergleichsverfahren beantragt hat
- Beklagte: Arbeitgeberin, die die Kündigung ausgesprochen hat
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin klagte gegen eine Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers, der mehrere Abmahnungen vorausgegangen waren. Die Parteien schlossen einen Vergleich, der unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Entfernung der Abmahnungen und die Erteilung von Zeugnissen regelte.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Regelungen zur Entfernung von Abmahnungen und zur Erteilung von Zeugnissen im gerichtlichen Vergleich einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren darstellen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde der Arbeitnehmervertreter zurück und bestätigte die ursprüngliche Gegenstandswertfestsetzung. Es stellte fest, dass durch die Vereinbarungen im Vergleich kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert entstanden ist.
- Begründung: Das Gericht begründete, dass die Entfernung der Abmahnungen bereits Teil des Kündigungsstreits war und daher keinen eigenen Wert hat. Die Zeugnisregelungen betrafen ein bereits geltend gemachtes Interesse und regelten keine neuen, streitigen oder ungewissen Punkte, die über den ursprünglichen Anspruch hinausgingen.
- Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass der Gegenstandswert des Verfahrens auf dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag verbleibt. Dies wirkt sich auf die Höhe der zu berechnenden Anwaltsgebühren aus.
Der Fall vor Gericht
Kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert für Abmahnungen und Zeugnisse bei Kündigungsstreit: LAG Berlin-Brandenburg bestätigt Anwaltsgebühren nach RVG
Ein Rechtsstreit zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin über eine verhaltensbedingte Kündigung endete vor dem Arbeitsgericht Berlin mit einem gerichtlichen Vergleich. Dieser regelte nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Entfernung von vier Abmahnungen aus der Personalakte und die Erteilung von zwei Arbeitszeugnissen mit der Note „sehr gut“. Im Nachgang entbrannte ein Streit über die Berechnung der Anwaltsgebühren, speziell über die Frage, ob für die Regelungen zu den Abmahnungen und Zeugnissen ein sogenannter Vergleichsmehrwert anzusetzen sei, der die Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhöhen würde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg musste nun klären, unter welchen Umständen solche zusätzlichen Regelungen in einem Vergleich den Wert des Verfahrens erhöhen….