Was, wenn der Tierarzt bei der Operation des geliebten Vierbeiners einen Fehler macht? Diese Frage trieb eine Hundehalterin bis vors Oberlandesgericht Dresden. Sie klagte auf Schadensersatz, weil das Bein ihres Hundes nach einem Eingriff angeblich nicht wie erwartet heilte. Doch das Gericht folgte der Hundehalterin nicht: Es sah keinen Behandlungsfehler der Veterinäre. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1192/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 06.01.2025
- Aktenzeichen: 4 U 1192/24
- Verfahrensart: Beschlussverfahren im Rahmen einer Berufung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht (Tierarzthaftung, Schadensersatz)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Hat Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter tierärztlicher Behandlung des Hundes gefordert und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.
- Beklagte: Wiesen die Vorwürfe der Klägerin zurück.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Fall betraf den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter tierärztlicher Behandlung ihres Hundes, bei dem ein Beinbruch operiert und das Implantat später entfernt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die tierärztliche Behandlung des Hundes fehlerhaft war und ob das erstinstanzliche Gericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht abgewiesen hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
- Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass das erstinstanzliche Urteil, welches auf einem Sachverständigengutachten beruhte, korrekt sei. Nach dem Gutachten lag kein Behandlungsfehler vor, und die Argumente der Klägerin gegen das Gutachten waren nicht ausreichend, um die erstinstanzlichen Feststellungen zu widerlegen.
- Folgen: Die Klage auf Schadensersatz bleibt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Fall vor Gericht
OLG Dresden: Kein Schadensersatz für Hundehalterin nach Bein-OP – Berufung gegen Tierarzt wegen Behandlungsfehler abgewiesen
Eine Hundehalterin, die nach einer Beinoperation ihres Hundes Schadensersatz von den behandelnden Tierärzten forderte, ist auch in der zweiten Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden kam zu dem Schluss, dass die Berufung der Tierbesitzerin gegen das erstinstanzliche Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Behandlungsfehler konnte nach Auffassung des Gerichts nicht nachgewiesen werden, wobei das Gutachten eines Sachverständigen eine zentrale Rolle spielte.
Ausgangslage: Streit um Tierarztfehler nach Hundeoperation und Schadensersatzklage
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die tierärztliche Behandlung eines Hundes im Jahr 2022. Das Tier hatte einen Bruch erlitten, der am 21. März 2022 in einer ersten Operation mittels einer Metallplatte und Schrauben versorgt wurde. Eine zweite Operation folgte am 31. August 2022, bei der dieses Implantat, also die Platte samt aller Schrauben, wieder entfernt wurde. Die Hundehalterin war der Ansicht, dass den Tierärzten bei beiden Eingriffen gravierende Fehler unterlaufen seien. Sie bemängelte bei der ersten Operation das angeblich fehlerhafte Anbringen der Platte, die Verwendung von zu vielen Schrauben und eine dadurch verursachte Fehlstellung des Hundebeins….