Ein einfacher Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann schnell Nerven kosten. Doch was, wenn der genaue Vorwurf nicht direkt im Schreiben steht, sondern nur auf einer separaten Anlage? Diese Frage zur korrekten Zustellung eines Bußgeldes hat nun Gerichte beschäftigt und wurde überraschend geklärt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 184/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht (KG) Berlin
- Datum: 18. September 2023
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Prozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Betroffene, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Es ging um einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Der konkrete Tatvorwurf war nicht im Hauptteil des Bescheids, sondern in einer separaten Anlage beschrieben, auf die im Bescheid verwiesen wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein Bußgeldbescheid formell wirksam ist, wenn der Tatvorwurf nur in einer separaten Anlage steht, auf die im Bescheid Bezug genommen wird.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Betroffene muss die Kosten ihres Rechtsmittels tragen.
- Begründung: Das Gericht sah die Praxis, den Tatvorwurf in einer Anlage zu beschreiben, grundsätzlich als zulässig an. Eine Anlage, auf die im Bescheid verwiesen wird, wird zum Bestandteil des Bußgeldbescheids. Der Bescheid erfüllt damit seine Funktion, die Betroffene zu informieren und den Fall abzugrenzen.
- Folgen: Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg, daher bleibt der Bußgeldbescheid wirksam. Die Betroffene muss das Bußgeld voraussichtlich zahlen und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
KG Berlin: Bußgeldbescheid mit Tatvorwurf in Anlage gültig – Wichtige Entscheidung zu Verkehrsordnungswidrigkeiten
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem viel beachteten Beschluss vom 18. September 2023 (Az.: 3 ORbs 184/23 – 122 Ss 86/23) eine wichtige Frage zur Wirksamkeit von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsdelikten geklärt. Im Kern ging es darum, ob ein Bescheid auch dann gültig ist, wenn die genaue Beschreibung des Tatvorwurfs nicht im Haupttext des Dokuments steht, sondern in einer separaten Anlage, auf die im Bescheid verwiesen wird. Das Gericht bejahte dies unter bestimmten Voraussetzungen und bestätigte damit eine gängige Praxis der Berliner Polizei.
Ausgangslage: Übliche Praxis der Berliner Polizei bei Bußgeldbescheiden für Verkehrsdelikte
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin beleuchtet eine administrative Vorgehensweise, die bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Berlin alltäglich ist. Die Berliner Polizei formuliert den detaillierten Tatvorwurf – also die genaue Beschreibung dessen, was einem Verkehrsteilnehmer vorgeworfen wird – häufig nicht direkt im laufenden Text des Bußgeldbescheids. Stattdessen wird diese konkrete Beschreibung in einem separaten Dokument festgehalten, das als Anlage bezeichnet wird. Entscheidend ist hierbei, dass diese Anlage nach den Feststellungen des Gerichts zeitgleich mit dem eigentlichen Bußgeldbescheid erstellt wird. Im Hauptdokument des Bescheids findet sich dann ein ausdrücklicher Verweis auf diese Anlage, beispielsweise durch Formulierungen wie „siehe Anlage“….