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Motorausschaltung bei Handynutzung – analoge Anwendung § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

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Die Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor an der Ampel aus. Doch rettet sie auch vor einem Bußgeld wegen unnötigen Laufenlassens? Ein Autofahrer scheiterte mit diesem Argument vor Gericht in Berlin. Das Urteil macht klar: Nur wer den Motor selbst ausschaltet, ist auf der sicheren Seite. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 139/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 09.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 139/24
  • Verfahrensart: Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitssache
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Betroffener, der einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil stellte. Er rügte eine mangelnde Sachaufklärung, fehlerhafte Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Antrag betraf ein Urteil des Amtsgerichts in einer Ordnungswidrigkeitssache, bei der es um das unnötige Laufenlassen des Motors gemäß § 23 Abs. 1a, 1b StVO ging. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht verurteilt und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitssache begründet ist, insbesondere bei gerügten Verfahrensfehlern oder fehlerhafter Beweiswürdigung. Relevant war auch die rechtliche Einordnung der automatischen Motorabschaltung durch Start-Stopp-Systeme nach der StVO.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Der Betroffene muss die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die vom Betroffenen gerügten Punkte keine Zulassungsgründe für eine Rechtsbeschwerde darstellen. Insbesondere wurde klargestellt, dass die automatische Motorabschaltung per Start-Stopp-System rechtlich nicht als vollständiges Abschalten des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO gilt.
  • Folgen: Das Urteil des Amtsgerichts wird rechtskräftig. Der Betroffene konnte die amtsgerichtliche Verurteilung nicht im Wege der Rechtsbeschwerde überprüfen lassen und muss die Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


KG Berlin: Start-Stopp-Automatik befreit nicht vom Vorwurf des unnötigen Motorlaufenlassens – Rechtsbeschwerde scheitert

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen Erfolg haben kann und wie moderne Fahrzeugtechnik wie die Start-Stopp-Automatik im Lichte der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu bewerten ist. Im konkreten Fall scheiterte ein Autofahrer mit seinem Versuch, ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten anzufechten, das ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt hatte. Der Beschluss des KG Berlin (Az.: 3 ORbs 139/24) vom 9. September 2024 verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung solcher Rechtsmittel und präzisiert die Auslegung von § 23 Abs. 1a und 1b der StVO bezüglich der Motorabschaltung.

Ausgangslage: Verurteilung wegen unnötigen Motorlaufenlassens und Antrag auf Rechtsbeschwerde

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Tiergarten am 3. Juni 2024 wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt….


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