Acht Bodenschwellen und Überwachungskameras mitten im Nachbarschaftsstreit. Streitpunkt: das Wegerecht über eine private Zufahrt, die plötzlich zur Ruckelpiste wird. Dürfen Eigentümer das tun, selbst wenn andere ein Recht zur Nutzung haben? Ein Gerichtsurteil klärt nun, wessen Interesse hier überwiegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 202/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 14.03.2025
- Aktenzeichen: 21 U 202/24
- Verfahrensart: Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wegerecht, Persönlichkeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Inhaber eines Wegerechts auf einer Privatstraße, die sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet.
- Beklagte: Eigentümer der Privatstraße, auf der die Kläger ihr Wegerecht ausüben.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Kläger nutzen als Inhaber eines Wegerechts eine Privatstraße der Beklagten. Die Beklagten brachten auf der Straße Bodenschwellen an und installierten Überwachungskameras. Die Kläger klagten auf Beseitigung der Bodenschwellen und Entfernung/Unterlassung der Kameranutzung, unterlagen aber erstinstanzlich und legten Berufung ein.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um das rechtliche Verhältnis zwischen den Rechten des Eigentümers einer Privatstraße und den Rechten der Inhaber eines Wegerechts darauf. Zentrale Fragen waren die Zulässigkeit von Bodenschwellen und Überwachungskameras durch die Eigentümer sowie mögliche Beeinträchtigungen für die Wegerechtsinhaber und deren Persönlichkeitsrechte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Es ist der Ansicht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Begründung: Die Anbringung der Bodenschwellen stellt keine Wesentliche Beeinträchtigung des Wegerechts dar und ist den Klägern zumutbar, da das Interesse der Eigentümer an Geschwindigkeitsreduktion überwiegt. Die installierten Kameras verletzen die Kläger nicht in ihren Persönlichkeitsrechten, da keine tatsächliche oder objektiv begründete Befürchtung einer rechtswidrigen Überwachung vorliegt.
Der Fall vor Gericht
KG Berlin: Streit um Wegerecht, Bodenschwellen und Überwachungskameras – Eigentümerinteresse überwiegt
Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az. 21 U 202/24) beleuchtet das spannungsgeladene Verhältnis zwischen den Rechten von Grundstückseigentümern und den Inhabern einer Grunddienstbarkeit, speziell eines Wegerechts. Im Zentrum des Nachbarschaftsstreits standen die Zulässigkeit von Bodenschwellen zur Verkehrsberuhigung und die Installation von Überwachungskameras auf einer Privatstraße, sowie die damit verbundenen Fragen der Beeinträchtigung des Wegerechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Ausgangslage: Nachbarschaftsstreit um Privatstraße, Wegerecht und bauliche Veränderungen
Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn. Diejenigen, die das Gerichtsverfahren angestrengt hatten (im Folgenden „die Wegerechtsinhaber“), besitzen ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit. Dieses Recht erlaubt ihnen die Nutzung einer etwa 190 Meter langen Privatstraße (Straße R), um zu ihrem eigenen Grundstück zu gelangen. Die Eigentümer dieser Privatstraße (im Folgenden „die Grundstückseigentümer“) sind die beklagte Partei in diesem Verfahren….