Ein Mitarbeiter rief zur Betriebsratswahl auf und erhielt kurz darauf die erste Kündigung. Er kämpfte und berief sich auf den besonderen Schutz für Initiatoren einer Wahl. Doch es folgte eine zweite Kündigung, diesmal wegen angeblicher Umstrukturierung des Betriebs. Das Gericht musste klären, ob der Kündigungsschutz seinen Arbeitsplatz rettete oder die Unternehmenspläne Vorrang hatten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 109/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 25.02.2022
- Aktenzeichen: 3 Sa 109/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Kläger war als Sales Manager beschäftigt, initiierte eine Betriebsratswahl und klagte gegen die erhaltenen Kündigungen.
- Beklagte: Beklagte sprach zwei betriebsbedingte Kündigungen aus und berief sich auf eine unternehmerische Umstrukturierung und den Wegfall des Arbeitsplatzes.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war als Sales Manager tätig. Die Beklagte sprach zwei betriebsbedingte Kündigungen aus. Der Kläger klagte gegen beide Kündigungen und machte Annahmeverzugsansprüche geltend.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen. Zentral waren der Kündigungsschutz des Klägers als Wahlinitiator und die Begründung des Arbeitsplatzwegfalls nach einer Umstrukturierung.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht erklärte die erste Kündigung für unwirksam. Die zweite Kündigung wurde als wirksam angesehen und beendete das Arbeitsverhältnis. Annahmeverzugsansprüche wurden für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen.
- Begründung: Die erste Kündigung war wegen des Kündigungsschutzes für den Wahlinitiator einer Betriebsratswahl unwirksam. Die zweite Kündigung war wirksam, da eine unternehmerische Entscheidung zum tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers führte.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis endete durch die zweite Kündigung am 31.03.2021. Der Kläger erhielt Annahmeverzugsgeld für die Zeit, in der die erste Kündigung unwirksam war.
Der Fall vor Gericht
LAG Nürnberg: Sonderkündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiator begrenzt – Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung wirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem Urteil (Az.: 3 Sa 109/21 vom 25.02.2022) über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen entschieden, die ein Arbeitgeber gegenüber einem Sales Manager ausgesprochen hatte. Im Mittelpunkt standen dabei der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie die Frage, ob eine unternehmerische Umstrukturierung den Wegfall des Arbeitsplatzes rechtfertigte. Das Gericht erklärte die erste Kündigung für unwirksam, die zweite jedoch für wirksam.
Ausgangslage: Sales Manager im Home-Office vor Kündigung
Der Arbeitnehmer war seit Anfang 2017 bei der Arbeitgeberin als Sales Manager EMEA im Industrievertrieb tätig. Sein Arbeitsvertrag, datiert vom 21.12.2016, sah ausdrücklich einen Dienstsitz im Home-Office vor. Laut Stellenbeschreibung umfassten seine Aufgaben das Management des Vertriebsaufwands für zugewiesene Kunden in der EMEA-Region (Europa, Mittlerer Osten, Afrika), Kundenpräsentationen, das Erreichen von Vertriebszielen und die Koordination von Kundenbesuchen sowie Messebesuchen….