Eine Garage für Hartz IV-Bezieher: Wer kommt für die laufenden Kosten auf? Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen forderte das Jobcenter auf, die Grundsteuer für ihre private Garage zu übernehmen – als Teil der Unterkunftskosten. Der Streit um den kleinen Betrag landete vor Gericht. Dort wurde entschieden, wann ein solcher Anspruch überhaupt besteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 12 AS 18/22 NZB | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 28.02.2022
- Aktenzeichen: L 12 AS 18/22 NZB
- Verfahrensart: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht (SGB II, Kosten der Unterkunft)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Klägerin, eine Bezieherin von Leistungen nach SGB II und Eigentümerin einer Garage, beantragte die Übernahme von Garagenkosten als Unterkunftskosten.
- Beklagte: Der zuständige Leistungsträger (Jobcenter), der die Übernahme der Kosten zunächst ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin, Bezieherin von SGB II-Leistungen, beantragte die Übernahme von Grundbesitzabgaben für ihre Garage als Unterkunftskosten. Der Leistungsträger lehnte dies ab. Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht war, ob das Sozialgericht zu Recht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte. Dies hing davon ab, ob der Fall grundsätzliche Bedeutung hatte oder das Urteil des Sozialgerichts von höherer Rechtsprechung abwich.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landessozialgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Damit wurde das Urteil des Sozialgerichts, das die Übernahme der Garagenkosten ablehnte, rechtskräftig.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass keine gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung vorlagen. Weder hatte der Fall grundsätzliche Bedeutung, noch wich das Urteil des Sozialgerichts entscheidend von der Rechtsprechung höherer Gerichte ab. Auch relevante Verfahrensfehler lagen nicht vor.
- Folgen: Das Urteil des Sozialgerichts, das die Übernahme der Garagenkosten ablehnte, ist rechtskräftig geworden. Es gibt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
Hartz IV: Übernahme von Grundsteuer für Garage als Unterkunftskosten? LSG NRW weist Beschwerde zurück
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kosten für eine Garage als Teil der Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, umgangssprachlich Hartz IV) übernommen werden können. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde einer Leistungsempfängerin zurückgewiesen, die die Übernahme von Grundbesitzabgaben für ihre Garage durch das Jobcenter erreichen wollte. Das Gericht bestätigte damit indirekt die Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen, das die Klage der Frau bereits abgewiesen und eine Berufung nicht zugelassen hatte.
Streit um Garagenkosten: Leistungsempfängerin klagt auf Übernahme der Grundbesitzabgaben durch Jobcenter
Die Auseinandersetzung begann, als eine Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II die Übernahme von Kosten für ihre Garage beantragte. Die Frau ist Eigentümerin dieser Garage….