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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gerichtsstand für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

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Eine Klage wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren stellte das Arbeitsgericht Hamburg vor eine knifflige Frage. Zwar ging es um eine ausgeschriebene Stelle in Hamburg, doch das beklagte Unternehmen sitzt in München, und ein Arbeitsvertrag wurde nie geschlossen. Das Gericht erklärte sich darum für unzuständig und verwies den Fall an jenen Ort, wo der potenzielle Arbeitgeber seinen Sitz hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 151/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
  • Verfahrensart: Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die eine Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren verlangt.
  • Beklagte: Potentielle Arbeitgeberin, bei der sich der Kläger beworben hatte und deren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts München liegt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle in Hamburg bei der Beklagten mit Sitz in München. Es kam zu keinem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verlangt nun eine Entschädigung, weil er sich im Bewerbungsverfahren aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt fühlte.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig ist für die Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, obwohl die beklagte Firma ihren Sitz in einem anderen Gerichtsbezirk hat und kein Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Es hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen.
  • Begründung: Die gesetzliche Regelung, die eine Zuständigkeit am Arbeitsort begründet, gilt nicht, da kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Diese Regelung kann auch nicht auf vorvertragliche Ansprüche wie die hier geltend gemachte Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz angewendet werden. Die allgemeine Zuständigkeit liegt daher am Sitz der beklagten Firma, nämlich im Bezirk des Arbeitsgerichts München.
  • Folgen: Der Fall wird nun vom Arbeitsgericht München bearbeitet und dort entschieden.

Der Fall vor Gericht


AGG-Diskriminierungsklage: Gericht verweist Fall an Firmensitz – Arbeitsort allein begründet keine Zuständigkeit vor Jobbeginn

Das Arbeitsgericht Hamburg stand vor einer wichtigen prozessualen Frage: Ist es für eine Klage wegen Diskriminierung in einem Bewerbungsverfahren zuständig, wenn der potenzielle Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Gerichtsbezirk hat, die Stelle aber in Hamburg ausgeschrieben war? In einem aktuellen Beschluss hat das Gericht diese Frage geklärt und sich für örtlich unzuständig erklärt. Der Fall wurde an das Arbeitsgericht München verwiesen, da dort das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat. Dies unterstreicht einen wichtigen Grundsatz für Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im vorvertraglichen Stadium.

Ausgangslage: Bewerber klagt wegen Diskriminierung am ausgeschriebenen Arbeitsort

Ein Bewerber reichte beim Arbeitsgericht Hamburg Klage gegen ein Unternehmen ein. Er forderte eine finanzielle Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Kern seiner Klage war der Vorwurf, er sei im Bewerbungsverfahren für eine ausgeschriebene Stelle bei diesem Unternehmen aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden….


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