Nach der Kündigung im Pflegedienst eskalierte ein Finanzstreit: Ein Mitarbeiter forderte die Bezahlung Tausender Überstunden. Sein ehemaliger Arbeitgeber wollte hingegen Fortbildungskosten zurück. Nun hat ein Gericht entschieden, wer in diesem Fall Recht behält und wie bindend Rückzahlungsklauseln wirklich sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 1282/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 25.02.2022
- Aktenzeichen: 1 Sa 1282/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Arbeitnehmer, der Ansprüche auf Vergütung für Überstunden, Rückzahlung eines Lohnabzugs, Nutzungsentschädigung für einen Dienstwagen und weitere Posten geltend machte.
- Beklagte: Arbeitgeberin und Betreiberin eines Pflegedienstes, die vom ehemaligen Arbeitnehmer die Rückzahlung von Fortbildungskosten, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Schadensersatz forderte (Widerklage).
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der ehemalige Arbeitnehmer forderte von seinem früheren Arbeitgeber, einem Pflegedienst, die Zahlung von Überstunden, die Rückzahlung eines vom Lohn abgezogenen Betrags und eine Nutzungsentschädigung für ein zurückgegebenes Dienstfahrzeug. Der Arbeitgeber verlangte im Gegenzug die Rückzahlung von Fortbildungskosten, zu viel gezahltem Urlaubsentgelt und Schadensersatz wegen angeblicher Abwerbung eines Patienten.
- Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung für von ihm dokumentierte Überstunden hatte, ob eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung wirksam war und ob der Arbeitgeber berechtigt war, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückzufordern.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied überwiegend zugunsten des ehemaligen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, dem Arbeitnehmer die geforderte Überstundenvergütung und den abgezogenen Betrag zu zahlen. Alle Gegenforderungen des Arbeitgebers (Widerklage) auf Rückzahlung von Fortbildungskosten, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Schadensersatz wurden abgewiesen.
- Begründung: Der Anspruch auf Überstunden wurde als schlüssig angesehen, da der Arbeitgeber die Dokumentation des Arbeitnehmers nicht ausreichend bestritten hatte. Die vertragliche Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung wurde als unwirksam bewertet, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Forderungen des Arbeitgebers nach Rückzahlung von Urlaub oder Schadensersatz wurden mangels ausreichender Begründung und Beweise abgewiesen.
- Folgen: Der Arbeitgeber musste die geltend gemachten Überstunden und den abgezogenen Lohnbetrag an den ehemaligen Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitgeber konnte weder die Kosten für die Fortbildung des Arbeitnehmers noch behauptet zu viel gezahltes Urlaubsentgelt oder Schadensersatz zurückerhalten.
Der Fall vor Gericht
LAG Hamm Urteil: Rückzahlungsklausel für Fortbildung unwirksam – Überstunden im Pflegedienst müssen bezahlt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem Urteil (Az.: 1 Sa 1282/21) vom 25. Februar 2022 wichtige Entscheidungen zu Streitigkeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im Pflegedienst getroffen. Im Fokus standen Ansprüche eines ehemaligen Mitarbeiters auf Vergütung und die Gegenforderungen seiner früheren Arbeitgeberin….