Der Traum vom Eigenheim endete im Streit über Mängel und den Kaufpreis. Die Käufer einer Doppelhaushälfte weigerten sich, den ausstehenden Restbetrag zu zahlen. Stattdessen rechneten sie eigene Kosten für notwendige Reparaturen und Bauverzögerung mit dem offenen Betrag gegen. Das Gericht stand vor der Frage: War der Kaufpreis damit am Ende wirklich beglichen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 147/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 27.03.2025
- Aktenzeichen: 5 U 147/23
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Käufer eines Bauträgerobjekts; sie machten geltend, den Kaufpreis durch Zahlungen und Aufrechnung mit Forderungen wegen Mängeln und Verzögerung beglichen zu haben.
- Beklagte: Bauträgerin und Verkäuferin des Objekts; sie forderte die Zahlung des Restkaufpreises und bestritt die Mängel sowie die Gegenforderungen der Kläger.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Kläger kauften von Beklagter (Bauträgerin) ein Objekt. Sie zahlten einen Großteil des Kaufpreises, behielten einen Rest ein und machten Mängel und Verzögerungen geltend. Die Beklagte forderte den Restkaufpreis.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Kläger den restlichen Kaufpreis durch Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen Mängeln und Verzögerung vollständig beglichen haben und die Beklagte deshalb die Kaufpreiszahlung bestätigen muss, damit das Eigentum übertragen werden kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, die vollständige Kaufpreiszahlung gegenüber dem Notar zu bestätigen. Die Beklagte wurde außerdem zur Zahlung von 522,83 Euro plus Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Die Klage im Übrigen und die Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Kläger den offenen Restkaufpreis durch Aufrechnung mit ihren berechtigten Gegenforderungen wegen Mängeln vollständig getilgt haben. Es prüfte die einzelnen Gegenforderungen und erkannte Ansprüche für selbst durchgeführte Arbeiten und verschiedene Mängelbeseitigungsvorschüsse an.
- Folgen: Die Kläger haben nun Anspruch auf die Bestätigung der Kaufpreiszahlung durch die Beklagte, was die Eigentumsübertragung ermöglicht. Die Beklagte erhielt nicht den von ihr geforderten Restkaufpreis. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Fall vor Gericht
OLG Düsseldorf: Bauträger muss Eigentum übertragen – Kaufpreis durch Aufrechnung mit Mängelansprüchen getilgt
Ein langwieriger Rechtsstreit zwischen den Käufern einer neu errichteten Doppelhaushälfte und der verantwortlichen Bauträgerin fand vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sein vorläufiges Ende (Az.: 5 U 147/23). Im Kern ging es um die Frage, ob der Kaufpreis für das Objekt vollständig bezahlt war, nachdem die Käufer diverse Gegenforderungen wegen Mängeln, Bauverzögerung und selbst durchgeführter Mängelbeseitigung (Selbstvornahme) gegen die Restforderung der Bauträgerin aufgerechnet hatten. Das Gericht entschied zugunsten der Käufer und verpflichtete die Bauträgerin, die für die Eigentumsübertragung notwendige Kaufpreiszahlungsbestätigung abzugeben.
Ausgangslage: Streit um Restzahlung und Mängel beim Bauträgervertrag über Doppelhaushälfte
Die Käufer hatten im Februar 2017 mit der Bauträgerin einen notariellen Bauträgervertrag abgeschlossen….