Ein Streit um die Tantieme eines Managers landete vor Gericht, weil unerwarteter Geldsegen aus einem Immobilienverkauf die Kassen des Arbeitgebers füllte. Doch durfte dieser außerplanmäßige Cashflow überhaupt bei der Bonus-Berechnung berücksichtigt werden, wenn er nicht im zugrundeliegenden Finanzplan vorgesehen war? Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun entschieden, welcher Summe der Bonus folgen muss: dem Plan oder der unverhofften Realität. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 1048/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 02.03.2022
- Aktenzeichen: 11 Sa 1048/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Mitarbeiter (Leiter Legal & Compliance), forderte höhere Tantieme unter Einbeziehung eines unerwarteten Verkaufserlöses.
- Beklagte: Immobiliengesellschaft, vertrat die Ansicht, dass die Tantieme korrekt auf Basis des ursprünglichen Plans berechnet wurde.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein ehemaliger Mitarbeiter erhielt eine variable Vergütung basierend auf einer Zielvereinbarung, die sich auf den Cashflow aus einem bestimmten Plan bezog. Nach einem unerwarteten Verkauf einer Immobilie durch einen Investor entstand ein hoher Erlös, der im Plan nicht vorgesehen war.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, ob dieser ungeplante Erlös bei der Berechnung der Tantieme berücksichtigt werden muss oder ob nur der Cashflow im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Plans maßgeblich ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters ab. Die Beklagte muss den unerwarteten Verkaufserlös nicht bei der Berechnung der Tantieme berücksichtigen.
- Begründung: Die Zielvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung wurde dahingehend ausgelegt, dass sie sich auf den Cashflow im Rahmen des genannten Plans bezieht. Der Hinweis auf den Plan schränke den relevanten Cashflow ein, auch um ungeplante Einnahmen oder Ausgaben auszuschließen.
- Folgen: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, er erhielt nicht die zusätzlich geforderte Tantieme und musste die Prozesskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
LAG Köln Urteil: Tantieme Berechnung ohne ungeplanten Cashflow aus Immobilienverkauf – Streit um Zielvereinbarung und Verwertungsplan
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem Urteil vom 02. März 2022 (Az.: 11 Sa 1048/20) entschieden, dass ein erheblicher, aber außerplanmäßiger Geldzufluss (Cashflow) aus einem Immobilienverkauf nicht bei der Berechnung der variablen Vergütung (Tantieme) eines leitenden Angestellten berücksichtigt werden muss, wenn die zugrundeliegende Zielvereinbarung ausdrücklich auf einen bestimmten Finanzplan (Verwertungsplan) Bezug nimmt, der diesen Geldzufluss nicht vorsah. Das Gericht wies damit die Berufung des ehemaligen Mitarbeiters zurück.
Ausgangssituation: Langjähriges Arbeitsverhältnis und geplante Abwicklung der Immobiliengesellschaft
Der Mitarbeiter war über 20 Jahre, vom 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 2019, bei der beklagten Immobiliengesellschaft tätig, zuletzt in der Position des Leiters für Recht und Compliance (Legal & Compliance). Sein Anstellungsvertrag vom 12. Oktober 2007 beinhaltete eine Variable Vergütungskomponente, die auf einer jährlich neu zu treffenden Zielvereinbarung basierte….