Über 18.000 Euro für eine Fortbildung: Eine Verwaltungsfachwirtin kündigte kurz nach Abschluss, ihr Arbeitgeber forderte die Fortbildungskosten zurück. Durfte er das, obwohl im Vertrag eine Rückzahlungsklausel stand? Ein aktuelles Urteil aus Siegburg klärt die Frage und hat Gewicht für viele ähnliche Fälle im Arbeitsrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1716/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Siegburg
- Datum: 03.03.2022
- Aktenzeichen: 5 Ca 1716/21
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitgeberin, die Rückzahlung von Fortbildungskosten forderte.
- Beklagte: Arbeitnehmerin, die eine vereinbarte Rückzahlung von Fortbildungskosten für unwirksam hielt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin kündigte nach Abschluss einer Fortbildung ihr Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin die Kosten der Fortbildung auf Basis einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung zurück.
- Kern des Rechtsstreits: Zentraler Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung. Es ging darum, ob diese Klausel die Arbeitnehmerin bei einer Kündigung unangemessen benachteiligte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung der Fortbildungskosten in voller Höhe ab.
- Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige und unwirksam sei. Die Klausel war zu weit gefasst, da sie auch Kündigungsgründe der Arbeitnehmerin umfasste, bei denen eine Rückzahlung nach der Rechtsprechung unzulässig ist.
- Folgen: Die Arbeitgeberin erhält die geforderten Fortbildungskosten nicht zurück. Sie muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Urteil Arbeitsgericht Siegburg: Unwirksame Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten nach Eigenkündigung – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen
Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Urteil vom 3. März 2022 (Az.: 5 Ca 1716/21) eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von Fortbildungsvereinbarungen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Arbeitnehmerin nach ihrer Eigenkündigung die Kosten für eine vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung zurückzahlen muss. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und erklärte die vereinbarte Rückzahlungsklausel für unwirksam, da sie die Mitarbeiterin unangemessen benachteilige. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltung und Prüfung von Fortbildungsverträgen im Arbeitsrecht.
Ausgangslage: Streit um Fortbildungskosten nach Kündigung durch Verwaltungsfachwirtin
Die Grundlage des Rechtsstreits bildete ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen einer Arbeitgeberin und ihrer Mitarbeiterin. Um die berufliche Qualifikation der Angestellten zu fördern, schlossen die beiden Parteien am 5. März 2018 eine Fortbildungsvereinbarung. Diese Vereinbarung regelte die Übernahme der Kosten für eine anspruchsvolle Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin durch die Arbeitgeberin. Wie in solchen Fällen üblich, enthielt der Vertrag spezifische Regelungen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
Die strittige Fortbildungsvereinbarung und ihre Rückzahlungsklausel im Detail
Der entscheidende Punkt der Vereinbarung war der Paragraph 4, der eine Rückzahlungsklausel enthielt….