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Diskriminierung – Ausschlussfristen der §§ 15 Abs 4 AGG, 61b Abs 1 ArbGG

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Ein Angestellter glaubte, wegen seiner Herkunft und seines Alters diskriminiert worden zu sein, als sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. Er forderte Entschädigung nach dem AGG. Doch sein Kampf vor Gericht endete schnell. Sein Anspruch scheiterte an einer verpassten Klagefrist – unabhängig von der Frage der Benachteiligung selbst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 14377/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht München
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Unionsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein 54-jähriger Mann griechischer Staatsangehörigkeit, der als Seminarleiter befristet beschäftigt war. Er beanspruchte Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft und seines Alters, weil sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.
  • Beklagte: Eine Organisation, die sich der Integration und Unterstützung von Menschen mit Migrationshintergrund widmet. Sie berief sich auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der befristete Arbeitsvertrag des Klägers als Seminarleiter wurde nicht verlängert. Er machte schriftlich Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend und erhob später Klage. Zuvor war eine Klage gegen die Befristung erfolglos geblieben.
  • Kern des Rechtsstreits: War der Anspruch auf Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung verfallen, weil der Kläger die gesetzliche Klagefrist nicht eingehalten hatte? Waren die deutschen Fristen für Antidiskriminierungsansprüche mit europäischem Recht vereinbar?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen die abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück.
  • Begründung: Der Anspruch auf Entschädigung war verfallen, da die Klage nicht innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben wurde. Eine frühere Klage gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses wahrte diese Frist nicht. Die deutschen Fristen für solche Ansprüche sind nach Ansicht des Gerichts mit europäischem Recht vereinbar.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Entschädigung wegen der behaupteten Diskriminierung.

Der Fall vor Gericht


AGG Entschädigung wegen Diskriminierung: Klagefrist nach § 61b ArbGG bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags entscheidend

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfallen kann, wenn die gesetzliche Klagefrist nicht eingehalten wird. Im konkreten Fall ging es um die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags und die Frage, ob die dreimonatige Klagefrist des § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) durch eine frühere Klage gegen die Befristung selbst gewahrt wurde und ob die deutschen Fristenregelungen mit dem Europarecht vereinbar sind.

Befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert: Arbeitnehmer vermutet Diskriminierung aufgrund von Herkunft und Alter

Ein 54-jähriger Arbeitnehmer mit griechischer Staatsangehörigkeit war bei einer Organisation beschäftigt, die sich der Integration und Unterstützung von Menschen mit Migrationshintergrund widmet und überwiegend Personal mit Migrationshintergrund einstellt. Er arbeitete dort vom 2. Mai 2019 bis zum 30….


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