Ein Mitarbeiter klagte gegen seine Kündigung während der Insolvenz des Arbeitgebers, doch dann unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag. Dieser beendete das Arbeitsverhältnis sogar noch früher als die angefochtene Kündigung. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach musste entscheiden, was das für die Kündigungsschutzklage bedeutet. Das Urteil zeigt, wie eine nachträgliche Einigung den Streit vor Gericht beenden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1712/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgerichts Mönchengladbach
- Datum: 09.03.2022
- Aktenzeichen: 5 Ca 1712/21
- Verfahrensart: Kündigungsschutzklageverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer
- Beklagte: Arbeitgeberin
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 2001 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin, die sich in Insolvenz befand, kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2021. Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2022 beendete.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob eine Klage gegen eine Kündigung Erfolg haben kann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Kündigungstermin durch einen späteren Aufhebungsvertrag beendet wird.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Kündigung nicht, da das Arbeitsverhältnis bereits durch den Aufhebungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigungsschutzklage unbegründet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem relevanten Kündigungstermin anderweitig endet.
- Folgen: Die Kündigungsschutzklage war erfolglos, da das Arbeitsverhältnis bereits durch den Aufhebungsvertrag beendet war.
Der Fall vor Gericht
Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren abgewiesen: Späterer Aufhebungsvertrag beendet Arbeitsverhältnis früher
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat in einem Urteil vom 09. März 2022 (Az.: 5 Ca 1712/21) entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage erfolglos sein kann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der Kündigung, aber noch vor dem ursprünglich vorgesehenen Kündigungsdatum, durch einen Aufhebungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen nachträglicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses, insbesondere im Kontext eines Insolvenzverfahrens.
Ausgangslage: Kündigung im Insolvenzverfahren eines Acrylfaserherstellers
Der Fall betraf einen langjährigen Mitarbeiter, der seit dem 1. August 2001 als Schichtmonteur bei einem Unternehmen tätig war, das Acrylfasern herstellte. Zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung verdiente der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt von 4.860,00 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Er war seiner Ehefrau und nach eigenen Angaben zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Arbeitgeberin, mit Produktionsstätten in E. und Z., befand sich seit dem 1. November 2020 in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht Düsseldorf eröffnet (Az. 501 IN 95/20), und ein Rechtsanwalt wurde als Sachwalter bestellt. Im Juli 2021 waren im Werk in E. noch 237 Arbeitnehmer beschäftigt….