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Alkohol am Steuer: BGH klärt Beweislast bei relativer Fahruntüchtigkeit

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Tödlicher Unfall trotz Alkoholwert unter der „magischen“ 1,1 Promille-Grenze – wie beweist man in solchen Fällen Fahruntüchtigkeit? Kann ein einzelner, schwerer Fahrfehler als alleiniger Beleg dafür dienen, wenn typische Ausfallerscheinungen fehlen? Der Bundesgerichtshof hat diese heikle Frage anhand eines dramatischen Falls nun eindeutig geklärt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das wichtigste Ergebnis: Ein schwerer Fahrfehler allein reicht nicht aus, um jemanden wegen Alkohol am Steuer strafrechtlich zu verurteilen, wenn keine weiteren Anzeichen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Gerichte müssen alle Umstände genau prüfen und dürfen nicht vorschnell von Alkohol auf Fahruntüchtigkeit schließen.
  • Wer ist betroffen? Personen, die mit einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 Promille fahren und denen vorgeworfen wird, sie seien trotz geringen Alkoholeinflusses fahruntüchtig gewesen.
  • Praktische Konsequenzen: Bei dieser sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ reicht der Alkoholwert allein nicht aus. Die Gerichte müssen auch andere Beweise wie Fahrfehler, körperliche Anzeichen oder Zeugenaussagen genau prüfen. Betroffene können sich besser verteidigen, wenn keine typischen Ausfallerscheinungen vorliegen. Auch muss jede andere mögliche Ursache des Fahrfehlers geprüft werden.
  • Hintergrund: Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall entschieden, dass ein Gericht den Alkoholeinfluss nicht allein aus einem Fahrfehler und einem Alkoholwert unter 1,1 Promille annehmen darf. Erkennende Anzeichen, wie kein Schwanken oder Lallen, sprechen gegen eine Fahruntüchtigkeit.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vom 26. Februar 2025 und gilt für alle zukünftigen Verfahren mit ähnlichen Fällen der relativen Fahruntüchtigkeit.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss Az.: 4 StR 526/24 vom 26. Februar 2025

Alkohol am Steuer: Wann ein Fahrfehler allein nicht für eine Verurteilung reicht – Ein wegweisendes BGH-Urteil analysiert

Ein lauer Abend, ein paar Drinks, dann die Heimfahrt. Was harmlos beginnt, kann tragisch enden – und juristisch komplex werden. Besonders heikel wird es, wenn Alkohol im Spiel ist, aber die gemessene Konzentration noch unter der Grenze liegt, ab der ein Fahrer automatisch als „absolut fahruntüchtig“ gilt. Genau hier setzt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) an, der für viele Betroffene, Anwälte und Gerichte von großer Bedeutung ist. Es geht um die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit – ein Zustand, der oft schwer nachzuweisen ist und bei dem Fehler schnell passieren können, wie der Fall von Herrn K. zeigt. Der BGH musste klären: Reicht ein schwerer Fahrfehler, wie massives Rasen in einer Kurve, aus, um einen Fahrer trotz relativ niedriger Blutalkoholkonzentration (BAK) und fehlender typischer Ausfallerscheinungen wegen Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen? Die Antwort der obersten deutschen Strafrichter fiel überraschend klar aus und rüttelt an manch vorschneller Schlussfolgerung.

Die fatale Nacht des Herrn K.: Ein Unfall mit weitreichenden Folgen

Stellen wir uns Herrn K. vor. Es ist Nacht, er ist mit seinem Auto auf einer ihm unbekannten Landstraße unterwegs. Am Abend zuvor hatte er Alkohol getrunken. Eine spätere Blutprobe wird ergeben, dass seine BAK zur Tatzeit irgendwo zwischen 0,72 Promille und 1,35 Promille lag – ein Wert, der noch unter der magischen Grenze von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit liegen kann….


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