Der Traum vom neuen Haus fand ein böses Erwachen: Statt Einzug gab es Streit um zahlreiche Mängel bei der Doppelhaushälfte. Der Generalunternehmer wollte sein Geld sehen, die Bauherren aber erst die Beseitigung der Schäden und die Fertigstellung. Ein Gericht musste nun klären, wer am Baufrust bezahlen muss und ob Mängelrechte auch vor der Abnahme geltend gemacht werden können. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-22 U 192/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 17.06.2022
- Aktenzeichen: I-22 U 192/21
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Allgemeines Vertragsrecht (AGB), Bauordnungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Bauunternehmer (Generalunternehmer), der auf Zahlung offener Raten klagte.
- Beklagte: Bauherren (Besteller), die die Zahlung wegen Mängeln und unvollständiger Leistungen verweigerten und Gegenansprüche geltend machten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Bauherren beauftragten eine Generalunternehmerin mit dem Bau eines Hauses. Die Unternehmerin forderte Abschlagszahlungen, aber die Bauherren verweigerten die Zahlung, da das Haus Mängel aufwies und nicht fertiggestellt war.
- Kern des Rechtsstreits: Hauptfragen waren, ob die Bauherren trotz fehlender förmlicher Abnahme Mängelrechte geltend machen konnten und welche Auswirkungen die unwirksamen Klauseln im Zahlungsplan auf die Rechte der Parteien hatten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Unternehmers auf Zahlung wurde abgewiesen. Die Bauherren erhielten Anspruch auf Zahlung eines Teils ihrer Gegenforderungen (u.a. für Mängel) und auf Herausgabe bestimmter Bauunterlagen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass keine Abnahme erfolgt war. Dennoch konnten Mängelrechte und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, weil die Bauherren den Vertrag teilweise gekündigt und ein Abrechnungsverhältnis geschaffen hatten oder der Unternehmer in Verzug war. Die vereinbarte Zahlungsplan-Klausel war unwirksam, weshalb die geforderten Raten nicht geschuldet waren.
Der Fall vor Gericht
OLG Düsseldorf Urteil: Mängelrechte & Schadensersatz am Bau auch ohne Abnahme möglich – Unwirksamer Zahlungsplan entscheidend (Az. I-22 U 192/21)
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf befasst sich mit zentralen Fragen des Baurechts, insbesondere wann Bauherren Mängelrechte geltend machen können, auch wenn das Bauwerk noch nicht formal abgenommen wurde. Im Fokus standen dabei auch die Konsequenzen unwirksamer Klauseln in einem Generalunternehmervertrag, speziell Regelungen zu Abschlagszahlungen. Das Gericht entschied zugunsten der Bauherren und bestätigte deren Recht auf Kostenerstattung für Mängelbeseitigung und Fertigstellung sowie auf Schadensersatz, obwohl eine Abnahme fehlte.
Streit um Doppelhaushälfte: Bauherr verweigert Zahlung wegen Baumängeln und unvollständiger Leistung
Die Ausgangslage des Rechtsstreits bildete ein Generalunternehmervertrag aus dem Jahr 2017. Die späteren Bauherren beauftragten einen Generalunternehmer mit dem Bau einer unterkellerten Doppelhaushälfte zu einem Pauschalpreis von 260.000 Euro. Teil des Vertrages war ein Zahlungsplan, der Abschlagszahlungen je nach erreichtem Baufortschritt vorsah. Im Juni 2018 stellte der Generalunternehmer zwei Rechnungen über insgesamt 18.200 Euro für bereits ausgeführte Arbeiten an Fassade und Fliesen. Eine für Mitte Juni 2018 geplante Übergabe des Hauses scheiterte. Einen Monat später, am 11….