Der Streit in einem Bremer Betrieb eskalierte zur systematischen Schikane einer langjährigen Mitarbeiterin. Die Betriebsratsvorsitzende klagte daraufhin auf Schmerzensgeld, weil sie sich durch zahlreiche Maßnahmen ihres Arbeitgebers Mobbing ausgesetzt sah. Nun hat das Arbeitsgericht Bremen entschieden: Das Verhalten war eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und rechtfertigt eine Entschädigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Ca 12042/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven
- Datum: 22.03.2022
- Aktenzeichen: 12 Ca 12042/21
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Persönlichkeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Personalreferentin und Betriebsratsvorsitzende, die von den Beklagten Schmerzensgeld wegen Mobbing und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts forderte und sich gegen deren Widerklage verteidigte.
- Beklagte: Eine Betreiberin von Pflegeheimen und deren Geschäftsführer, die Mobbing-Vorwürfe zurückwiesen und widerklagend die Rückzahlung von Kinderbetreuungs-Zuschüssen, Unterlassung bestimmter Äußerungen und Schadensersatz von der Klägerin verlangten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Konflikt eskalierte Ende 2020/Anfang 2021 zwischen der Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin sowie deren Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin leitete eine Vielzahl von Maßnahmen gegen die Arbeitnehmerin ein, darunter Kündigungsversuche, Verdächtigungen und die Einstellung von Leistungen. Die Arbeitnehmerin sah darin Mobbing und eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
- Kern des Rechtsstreits: Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob das Verhalten der Arbeitgeberin und ihres Geschäftsführers gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden Mobbing darstellte und ein Schmerzensgeldanspruch begründete. Gleichzeitig wurde über die Widerklage der Arbeitgeberin entschieden, die von der Arbeitnehmerin Rückzahlung von Kinderbetreuungszuschüssen, Unterlassung von Äußerungen und Schadensersatz forderte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Arbeitgeberin und den Geschäftsführer zur Zahlung von 15.000,00 EUR Schmerzensgeld an die Arbeitnehmerin. Die Widerklage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung von Zuschüssen, Unterlassung und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete das Schmerzensgeld mit dem als Mobbing gewerteten Gesamtverhalten der Beklagten, das eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellte und auf einer Vielzahl unverhältnismäßiger Maßnahmen und diffamierender Äußerungen beruhte. Die Widerklage wurde abgewiesen, weil die Arbeitgeberin ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Zuschüssen, Unterlassung und Schadensersatz nicht beweisen konnte oder die entsprechenden Äußerungen der Arbeitnehmerin rechtlich zulässig waren.
- Folgen: Die Arbeitgeberin und ihr Geschäftsführer wurden zur Zahlung von 15.000,00 EUR an die Arbeitnehmerin verpflichtet. Die von der Arbeitgeberin erhobenen Gegenforderungen (Rückzahlung, Unterlassung, Schadensersatz) wurden gerichtlich zurückgewiesen.
Der Fall vor Gericht
Mobbing am Arbeitsplatz: Schmerzensgeld für Betriebsratsvorsitzende nach Schikanen durch Arbeitgeber – ArbG Bremen-Bremerhaven
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in einem Urteil (Az.: 12 Ca 12042/21 vom 22.03.2022) entschieden, dass eine langjährige Mitarbeiterin und Betriebsratsvorsitzende Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings hat….