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Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag – Anerkenntnisurteil

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Ein gekündigter Mitarbeiter kündigte im Streit um seinen Job weitere Forderungen an, falls eine Klärung scheitert. Der Arbeitgeber gab unerwartet nach und erkannte diese Ansprüche an. Doch das Landesarbeitsgericht stellte klar: Nur eine Absichtserklärung macht eine Forderung noch nicht rechtshängig – und damit unerreichbar für ein Anerkenntnisurteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 Sa 1571/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 22.03.2022
  • Aktenzeichen: 14 Sa 1571/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt ist und Kündigungsschutzklage erhoben hat.
  • Beklagte: Arbeitgeberin, die dem Kläger gekündigt hat und gegen einen Teil des Anerkenntnisurteils Berufung eingelegt hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein als schwerbehindert gleichgestellter Arbeitnehmer erhielt eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes. Er erhob Kündigungsschutzklage, die auch Anträge auf Weiterbeschäftigung und Entschädigung enthielt, allerdings unter Bedingungen formuliert. Nach Anerkenntnis der Beklagten erließ das Arbeitsgericht ein Anerkenntnisurteil, auch zu den bedingten Anträgen.
  • Kern des Rechtsstreits: War ein in der Klageschrift angekündigter, unter doppelte innerprozessuale Bedingung gestellter Weiterbeschäftigungs- und Entschädigungsantrag bereits rechtshängig, sodass ein Anerkenntnisurteil darüber ergehen durfte?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Die Feststellungen zur Unwirksamkeit der Kündigung und zum Zwischenzeugnis blieben bestehen, die Klage auf Weiterbeschäftigung und Entschädigung wurde abgewiesen.
  • Begründung: Ein Anerkenntnisurteil kann nur über rechtshängige Anträge ergehen. Die im Text verwendete Formulierung für Weiterbeschäftigung und Entschädigung wurde als bloße Ankündigung verstanden, deren Bedingungen (keine Einigung im Gütetermin) nicht erfüllt waren. Die Anträge waren daher nicht rechtshängig, und das Arbeitsgericht durfte nicht darüber entscheiden.
  • Folgen: Der Teil des erstinstanzlichen Urteils zur Weiterbeschäftigung und Entschädigung wurde aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Fall vor Gericht


LAG Hamm: Kein Anerkenntnisurteil über nur angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag bei doppelter Bedingung (Rechtshängigkeit § 261 ZPO)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem Urteil vom 22. März 2022 (Az.: 14 Sa 1571/21) eine wichtige Klarstellung zur Frage getroffen, wann Anträge in einem Kündigungsschutzprozess als tatsächlich gestellt und damit als rechtshängig gelten. Dies ist insbesondere relevant, wenn ein Arbeitgeber die Forderungen des Arbeitnehmers anerkennt und ein Anerkenntnisurteil ergehen soll. Im Kern ging es darum, ob ein Antrag auf Weiterbeschäftigung, der in der Klageschrift nur unter einer doppelten Bedingung formuliert wurde, bereits Gegenstand eines solchen Anerkenntnisurteils sein konnte.

Ausgangslage: Kündigung eines gleichgestellten Mitarbeiters ohne Zustimmung des Integrationsamtes

Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war. Solche Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)….


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