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Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

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Eine Versicherungskauffrau kämpfte wegen quälender Rückenleiden um eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie war sicher: Ihr Bürojob war wegen der Schmerzen nicht mehr leistbar. Doch das Landessozialgericht urteilte nun, sie müsse trotz der Beschwerden weiterarbeiten. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 799/17 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 23.03.2022
  • Aktenzeichen: L 3 R 799/17
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Rentenrecht (SGB VI)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die 1959 geborene Versicherte, zuletzt als Versicherungskauffrau im Innendienst tätig, die Rente wegen Erwerbsminderung beantragte.
  • Beklagte: Der Rentenversicherungsträger, der den Rentenantrag ablehnte und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine als Versicherungskauffrau tätige Frau beantragte Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Gesundheitsproblemen, insbesondere an der Wirbelsäule. Der Rentenversicherungsträger lehnte dies ab, da er sie weiterhin als arbeitsfähig einschätzte. Nach Klage vor dem Sozialgericht, das ihr die Rente zusprach, legte der Rentenversicherungsträger Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen als berufsunfähig im Sinne des Rentenrechts gilt und Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob sie ihre bisherige Tätigkeit oder eine sozial zumutbare andere Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landessozialgericht änderte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab. Die Berufung des Rentenversicherungsträgers hatte Erfolg.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Klägerin nach Einschätzung der Sachverständigen weiterhin in der Lage ist, leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich auszuüben, insbesondere ihre frühere Tätigkeit als Versicherungskauffrau im Innendienst. Die notwendigen gelegentlichen Haltungswechsel seien bei dieser Tätigkeit möglich und die quantitativen Leistungseinschränkungen nach einem anderen Gutachten seien nicht überzeugend.
  • Folgen: Aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist, besteht kein Anspruch auf die beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der Fall vor Gericht


LSG-Urteil: Versicherungskauffrau trotz Rückenleiden nicht berufsunfähig – Kein Anspruch auf Rente nach § 240 SGB VI

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine 1959 geborene Versicherungskauffrau trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frau weiterhin in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf im Innendienst mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Damit sind die Voraussetzungen des für sie relevanten § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt.

Rentenantrag wegen Wirbelsäulenproblemen: Versicherungskauffrau im Innendienst kämpft um Berufsunfähigkeitsrente

Die Ausgangslage des Falls betrifft eine 1959 geborene Frau, die als Einzelhandels- und Versicherungskauffrau ausgebildet ist….


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