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Rechtsanwälte Kotz GbR

Herstellerhaftung für fehlerhafte Hüftprothese

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Ein Albtraum für jeden Patienten: Die implantierte Hüftprothese bricht. Genau so erging es einem Mann, dessen Keramikinlay unerwartet versagte. Daraufhin zog er den Hersteller vor Gericht und verwies auf eine auffällig hohe Bruchrate bei diesem Bauteil-Typ. Doch trotz der statistischen Auffälligkeit sah das Oberlandesgericht Brandenburg keinen Produktfehler, für den der Hersteller haften müsste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 32/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 22.03.2022
  • Aktenzeichen: 3 U 32/18
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Produkthaftungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, der die Hüftprothese implantiert wurde und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte.
  • Beklagte: Herstellerin der Hüftprothese, die einen Produktfehler bestritt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Dem Kläger wurde 2009 eine Hüftprothese implantiert, deren Keramikinlay später brach und eine erneute Operation erforderte. Der Kläger machte hierfür die Herstellerin verantwortlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Frage war, ob der Bruch des Inlays auf einem Produktfehler beruhte und die Herstellerin nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Diskutiert wurde insbesondere, ob eine erhöhte Bruchrate eines spezifischen Inlay-Typs (36mm) als Nachweis für einen Fehler ausreicht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung der ersten Instanz wurde zurückgewiesen. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde somit endgültig abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht konnte keinen Produktfehler der implantierten Prothese feststellen. Die erhöhte Bruchrate eines bestimmten Inlay-Typs wurde nicht als Beweis für einen Fehler der gesamten Produktgruppe gewertet, da Größenunterschiede zu verschiedenen Produktgruppen führen. Spezifische Herstellungs- oder Konstruktionsfehler wurden nicht nachgewiesen, und die Rechtsprechung zu Herzschrittmachern wurde als nicht direkt übertragbar angesehen.
  • Folgen: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld von der Herstellerin. Die Entscheidung der ersten Instanz bleibt bestehen, und der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Hüftprothesen-Bruch: OLG Brandenburg verneint Produkthaftung trotz hoher Ausfallrate – Kein Serienfehler bei Keramikinlay

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass der Hersteller einer Hüftendoprothese nicht automatisch nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, auch wenn ein bestimmter Typ eines Keramikinlays eine signifikant höhere Bruchrate aufweist als andere Größen desselben Materials. Ein sogenannter Serienfehler, der eine Haftung auch ohne Nachweis eines konkreten Fehlers am Einzelprodukt begründen könnte, wurde vom Gericht verneint. Dies gilt selbst dann, wenn das verwendete Material als bruchanfälliger gilt als eine neuere Alternative. Das Gericht stellte klar, dass unterschiedliche Größen eines Bauteils als unterschiedliche Produktgruppen angesehen werden können, was die Anwendung der Rechtsprechung zu potenziellen Fehlern bei Medizinprodukten einschränkt….


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