Der Wunsch nach optimierter Ästhetik endete für eine Patientin mit einer Klage vor Gericht. Nach einer kosmetischen Brustvergrößerung traten Probleme auf: Die Implantate sanken ab, auch als Bottoming-Out-Syndrom bekannt. Die Frau warf Klinik und Arzt vor, Fehler gemacht und sie nicht ausreichend gewarnt zu haben. Doch das Landgericht Dortmund wies ihre Forderung ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 280/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgerichts Dortmund
- Datum: 24.03.2022
- Aktenzeichen: 4 O 280/20
- Verfahrensart: Klage auf Feststellung der Einstandspflicht
- Rechtsbereiche: Medizinrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Klägerin, die sich einer kosmetischen Brustvergrößerung unterzog und Schadensersatz bzw. Feststellung der Haftung forderte.
- Beklagte: Die Beklagten (Klinik und Arzt), die sich gegen die Vorwürfe verteidigten und Behandlungs- sowie Aufklärungsfehler bestritten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin ließ sich 2015 die Brust vergrößern. Danach traten Probleme auf wie Absinken der Implantate, Schmerzen und sichtbare Narben. Die Klägerin machte geltend, dies sei Folge von Fehlern bei Operation und Aufklärung. Die Beklagten bestritten Fehler und sahen die Ursache in einer Bindegewebsschwäche der Klägerin.
- Kern des Rechtsstreits: Zentraler Punkt des Streits war, ob die Probleme der Klägerin durch Fehler der Beklagten (Klinik und Arzt) bei der Brustoperation und der Aufklärung verursacht wurden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde vom Gericht abgewiesen. Sie muss die Kosten des Verfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht folgte einem Sachverständigengutachten und sah keine Beweise für einen Behandlungsfehler. Das spätere Auftreten der Probleme spreche eher für eine Bindegewebsschwäche der Klägerin. Das Gericht hielt die Aufklärung über die Risiken für ausreichend, auch ohne den Fachbegriff ‚Bottoming-Out‘.
- Folgen: Da keine Fehler festgestellt wurden, wurde die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Die Klägerin muss die Prozesskosten übernehmen.
Der Fall vor Gericht
Klage wegen Bottoming-Out-Syndrom nach Brustvergrößerung abgewiesen: LG Dortmund verneint Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 24. März 2022 (Aktenzeichen: 4 O 280/20) die Klage einer Frau abgewiesen, die nach einer kosmetischen Brustvergrößerung Schadensersatz und Schmerzensgeld von einer Klinik und dem behandelnden Arzt forderte. Die Frau machte geltend, durch Fehler bei der Operation und mangelnde Aufklärung über Risiken erhebliche gesundheitliche und ästhetische Nachteile erlitten zu haben, insbesondere ein sogenanntes Bottoming-Out-Syndrom, bei dem die Brustimplantate nach unten absinken. Das Gericht sah jedoch weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler als erwiesen an.
Ausgangssituation: Wunsch nach Brustvergrößerung und die Folgen
Die Auseinandersetzung begann, als sich die Frau im Mai 2015 in der beklagten Klinik vorstellte, um sich über eine Brustvergrößerung beraten zu lassen. Der spätere Operateur, Dr. S., führte ein Aufklärungsgespräch, in dem verschiedene Implantattypen, Größen (empfohlen wurden runde Implantate mit 375 ml Volumen) und Operationstechniken besprochen wurden. Die Frau entschied sich für den Eingriff. Am 27. Juli 2015 führte Dr. S. die kosmetische Brustaugmentation mit Silikonimplantaten durch….